Winterdienstpflicht
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis – kann auf Mieter übertragen werden.
Die Winterdienstpflicht verpflichtet Grundstückseigentümer, Gehwege vor ihrem Grundstück bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Sie ergibt sich aus kommunalen Satzungen und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Zeitliche Pflichten (typisch)
- Werktags: 7:00–20:00 Uhr
- Sonn-/Feiertage: 8:00 oder 9:00–20:00 Uhr
- Bei Schneefall: sofortiges Räumen zumutbar
Übertragung auf Mieter
- Muss im Mietvertrag oder Hausordnung vereinbart sein
- Vermieter behält Kontroll- und Überwachungspflicht
- Kosten für gewerblichen Winterdienst: als Betriebskosten umlagefähig
Typische Kosten für professionellen Winterdienst: 2–5 €/m² Fläche pro Saison. Bei der Umlage auf Mieter wird meist nach Wohnfläche verteilt.
Verwandte Begriffe
Streupflicht
Pflicht zum Streuen von Gehwegen bei Glätte – Teil der Verkehrssicherungspflicht.
Verkehrssicherungspflicht
Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt.
Straßenreinigung
Kommunale Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege vor dem Grundstück.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.