Sondereigentum
Alleineigentum an einer Wohnung oder Räumen – Eigentümer trägt die Instandhaltung selbst.
Sondereigentum (§ 5 WEG) ist das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Was gehört zum Sondereigentum?
- Innenwände (nichttragend) und Innentüren
- Bodenbeläge (nicht der Estrich)
- Sanitäranlagen innerhalb der Wohnung
- Innenliegende Installationen ab der Abzweigung
- Einbauküche, Innendekoration
Was gehört NICHT zum Sondereigentum?
- Tragende Wände, Decken, Böden (Rohbau)
- Fenster und Wohnungseingangstüren
- Versorgungsleitungen bis zur Abzweigung
Der Sondereigentümer ist für die Instandhaltung seines Sondereigentums selbst verantwortlich und trägt die Kosten allein.
Verwandte Begriffe
Gemeinschaftseigentum
Alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen – gehört allen Eigentümern gemeinsam.
Teilungserklärung
Grundlegendes Dokument der WEG – teilt das Gebäude in Sonder- und Gemeinschaftseigentum auf.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Anlage – verwaltet das Gemeinschaftseigentum.
Gemeinschaftsordnung
Regelwerk der WEG – definiert Rechte und Pflichten der Eigentümer über das Gesetz hinaus.