Gemeinschaftseigentum
Alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen – gehört allen Eigentümern gemeinsam.
Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) umfasst alle Gebäudeteile und Grundstücksflächen, die nicht im Sondereigentum einzelner Eigentümer stehen.
Typisches Gemeinschaftseigentum
- Konstruktive Gebäudeteile: Dach, Fassade, tragende Wände, Fundament
- Gemeinschaftsflächen: Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche
- Technische Anlagen: Heizung, Aufzug, Wasser-/Stromleitungen (bis zur Abzweigung)
- Fenster und Außentüren (auch die der einzelnen Wohnungen)
- Außenanlagen: Garten, Wege, Spielplatz, Stellplätze
Verantwortung
Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen verteilt. Beschlüsse über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum fasst die Eigentümerversammlung.
Verwandte Begriffe
Sondereigentum
Alleineigentum an einer Wohnung oder Räumen – Eigentümer trägt die Instandhaltung selbst.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Anlage – verwaltet das Gemeinschaftseigentum.
Teilungserklärung
Grundlegendes Dokument der WEG – teilt das Gebäude in Sonder- und Gemeinschaftseigentum auf.
Instandhaltungsrücklage (WEG)
Zweckgebundenes Rücklagenkonto der WEG für künftige Reparaturen und Sanierungen.