Rauchmelder-Wartung
Jährliche Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder: als sonstige Betriebskosten umlagefähig, wenn vereinbart; die Gerätemiete nicht.
Die Rauchmelder-Wartung umfasst die jährliche Funktionsprüfung der in Wohnungen installierten Rauchwarnmelder. Die Rauchmelderpflicht gilt in allen Bundesländern, die Wartungspflicht ist unterschiedlich geregelt.
Wartungsumfang
- Funktionstest (Prüftaste)
- Sichtprüfung auf Beschädigungen
- Prüfung der Raucheintrittsöffnungen
- Batterieprüfung und ggf. Austausch
Umlagefähigkeit
- Wartungskosten: Umlagefähig als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV), wenn der Mietvertrag eine Umlagevereinbarung enthält, die diese Kosten erfasst. Nach dem BGH genügt dafür eine Klausel über die Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen (BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21)
- Mietkosten für die Geräte: Nicht umlagefähig. Sie sind den Kosten für den Kauf gleichzusetzen und damit keine Betriebskosten (BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20)
- Anschaffung: Nicht umlagefähig
Die Wartungspflicht liegt je nach Bundesland beim Vermieter oder Mieter (z. B. in NRW beim Mieter).
Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Versicherungen
Sach- und Haftpflichtversicherungen des Gebäudes, die als Betriebskosten umgelegt werden können.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.