Ortsübliche Miete
Durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen am gleichen Ort – Maßstab für Mieterhöhungen.
Die ortsübliche Miete (auch ortsübliche Vergleichsmiete) beschreibt das durchschnittliche Mietniveau für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in einer Gemeinde. Sie ist der zentrale Maßstab für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Ermittlung
- Mietspiegel: Häufigstes Instrument, unterschieden in einfache und qualifizierte Mietspiegel
- Sachverständigengutachten: Individuelle Bewertung durch öffentlich bestellte Gutachter
- Vergleichswohnungen: Mindestens drei konkret benannte Wohnungen
Bei Mietpreisbremse-Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen bestehen bei Neubauten und umfassender Modernisierung.
Verwandte Begriffe
Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Mietspiegel
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete — Grundlage für Mieterhöhungen und Mietpreisbremse.
Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.