Instandhaltungsrücklage (WEG)
Zweckgebundenes Rücklagenkonto der WEG für künftige Reparaturen und Sanierungen.
Die Instandhaltungsrücklage – seit der WEG-Reform 2020 auch Erhaltungsrücklage genannt – dient der Finanzierung künftiger Erhaltungsmaßnahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine angemessene Erhaltungsrücklage gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
Wozu dient die Rücklage?
Sie kann insbesondere größere Erhaltungsmaßnahmen an Dach, Fassade, Heizung oder Aufzug finanzieren. Wie hoch die Rücklage sein sollte, lässt sich nicht mit einer allgemeingültigen Formel bestimmen. Maßgeblich sind unter anderem Zustand, Alter und absehbarer Finanzbedarf des konkreten Gebäudes; die Wohnungseigentümer legen die Zuführung im Wirtschaftsplan fest.
Nicht auf Mieter umlegbar
Zuführungen zur Rücklage sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine umlagefähigen Betriebskosten. Auch aus der Rücklage bezahlte Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden dadurch nicht zu Betriebskosten.
Steuerliche Behandlung
Einzahlungen und Ausgaben aus der Rücklage sind steuerlich getrennt zu beurteilen. Vermietende Eigentümer sollten den Abzug anhand der tatsächlich verausgabten Mittel und ihrer Verwendung steuerlich prüfen lassen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG · § 1 Abs. 2 BetrKV.
Verwandte Begriffe
Hausgeld
Monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die WEG für Bewirtschaftung und Rücklage.
Sonderumlage
Einmalige Sonderzahlung der WEG-Eigentümer für unvorhergesehene oder größere Ausgaben.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Anlage – verwaltet das Gemeinschaftseigentum.
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.