Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
Instandhaltung (auch Instandsetzung) umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache. Sie ist eine Grundpflicht des Vermieters nach § 535 BGB.
Abgrenzung zu Betriebskosten
- Instandhaltungskosten sind nicht umlagefähig
- Wartungskosten (laufend, vorbeugend) können Betriebskosten sein
- Reparaturen nach Defekt = Instandhaltung (nicht umlagefähig)
Beispiele
- Umlagefähig: Jährliche Heizungswartung
- Nicht umlagefähig: Austausch des defekten Heizkessels
- Nicht umlagefähig: Dachreparatur, Fassadenarbeiten
Die Abgrenzung zwischen Wartung (Betriebskosten) und Instandhaltung (nicht umlagefähig) ist ein häufiger Streitpunkt.
Verwandte Begriffe
Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Schönheitsreparaturen
Kosmetische Instandhaltung der Wohnung (Streichen, Tapezieren) — keine Betriebskosten.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Betriebskosten
Laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder Gebäude entstehen und auf Mieter umgelegt werden können.