Guthaben
Betrag, den der Vermieter an den Mieter erstatten muss, wenn die Vorauszahlungen höher waren als die tatsächlichen Kosten.
Ein Guthaben entsteht, wenn die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters die tatsächlichen Betriebskosten des Abrechnungszeitraums übersteigen. Der Vermieter muss den Überschuss erstatten.
Fälligkeit
- Das Guthaben ist grundsätzlich mit Zugang der Abrechnung fällig (§ 271 BGB)
- Bleibt die Zahlung aus, sollte der Mieter schriftlich eine angemessene Frist setzen
- Ob eine Aufrechnung mit laufender Miete zulässig ist, hängt von den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen ab
Wenn der Vermieter nicht zahlt
- Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung
- Aufrechnungsvoraussetzungen vorab prüfen
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB)
Das Guthaben steht dem Mieter auch dann zu, wenn er inzwischen ausgezogen ist.
Weiterführende Inhalte zu „Guthaben"
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Verwandte Begriffe
Nachzahlung
Betrag, den der Mieter nachzahlen muss, wenn die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen übersteigen.
Vorauszahlung
Monatliche Abschlagszahlung des Mieters auf die zu erwartenden Betriebskosten.
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.