Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei Mängeln der Wohnung anteilig zu kürzen (§ 536 BGB).
Die Mietminderung nach § 536 BGB tritt automatisch ein, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Gebrauchstauglichkeit einschränkt. Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter anzeigen.
Häufige Minderungsgründe und Richtwerte
- Heizungsausfall im Winter: 20–100 % je nach Temperatur
- Schimmelbefall: 10–50 % je nach Ausmaß
- Baulärm in der Nachbarschaft: 10–25 %
- Warmwasserausfall: 10–15 %
- Aufzug defekt (obere Stockwerke): 5–15 %
Wichtige Regeln
Der Mieter muss den Mangel unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB). Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat oder bei Kenntnis des Mangels bei Einzug. Die Minderungsquoten sind Richtwerte aus der Rechtsprechung – kein Rechtsanspruch auf bestimmte Prozentsätze.
Verwandte Begriffe
Mängelbeseitigung
Pflicht des Vermieters, gemeldete Wohnungsmängel innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Warmmiete
Die Gesamtmiete inklusive aller Betriebskosten-Vorauszahlungen und Heizkosten.
Vertragsverletzung im Mietrecht
Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten – kann zur Abmahnung und Kündigung führen.