Mängelbeseitigung
Pflicht des Vermieters, gemeldete Wohnungsmängel innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Die Mängelbeseitigung ist die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter muss Mängel anzeigen, der Vermieter muss sie beseitigen.
Ablauf
- Mängelanzeige durch den Mieter (Textform empfohlen)
- Angemessene Frist zur Behebung (in der Regel 14 Tage, bei Notfällen sofort)
- Bei Untätigkeit: Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Selbstvornahme
Notfälle
- Heizungsausfall im Winter: sofortige Reaktion erforderlich
- Wasserrohrbruch: umgehende Reparatur
- Schimmel: je nach Gesundheitsgefährdung
Der Vermieter darf die Mängelbeseitigung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, es sei denn, die Kosten übersteigen den Wert der Sache erheblich (§ 275 Abs. 2 BGB).
Verwandte Begriffe
Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei Mängeln der Wohnung anteilig zu kürzen (§ 536 BGB).
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
Vertragsverletzung im Mietrecht
Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten – kann zur Abmahnung und Kündigung führen.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.