Mängelbeseitigung
Pflicht des Vermieters, gemeldete Wohnungsmängel innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Die Mängelbeseitigung ist die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter muss Mängel anzeigen, der Vermieter muss sie beseitigen.
Ablauf
- Mängelanzeige durch den Mieter (Textform empfohlen)
- Angemessene Frist zur Behebung (in der Regel 14 Tage, bei Notfällen sofort)
- Bei Untätigkeit: Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Selbstvornahme
Notfälle
- Heizungsausfall im Winter: sofortige Reaktion erforderlich
- Wasserrohrbruch: umgehende Reparatur
- Schimmel: je nach Gesundheitsgefährdung
Der Vermieter darf die Mängelbeseitigung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, es sei denn, die Kosten übersteigen den Wert der Sache erheblich (§ 275 Abs. 2 BGB).
Weiterführende Inhalte zu „Mängelbeseitigung"
Passende Ratgeber und Rechner, um Mängelbeseitigung direkt anzuwenden.
Verwandte Begriffe
Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei Mängeln der Wohnung anteilig zu kürzen (§ 536 BGB).
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
Vertragsverletzung im Mietrecht
Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten – kann zur Abmahnung und Kündigung führen.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.