Mieterhöhung bei Indexmiete
Automatische Mietanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
Bei einer Indexmiete nach § 557b BGB wird die Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Der Vermieter kann die Miete entsprechend der prozentualen Veränderung des Index anpassen.
Voraussetzungen
- Schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag
- Erhöhung frühestens 12 Monate nach letzter Anpassung
- Textform der Erhöhungserklärung mit Angabe des Index-Standes
Berechnungsbeispiel
Mietbeginn: VPI = 110,0 – Aktuell: VPI = 116,6 → Steigerung: 6,0 %. Bei einer Miete von 800 € ergibt sich eine Erhöhung auf 848 €.
Vorteil für Vermieter: Keine Kappungsgrenze und kein Begründungserfordernis. Nachteil: Zusätzliche Erhöhung zur Vergleichsmiete ist ausgeschlossen.
Verwandte Begriffe
Indexmiete
Mietvereinbarung, bei der die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Mieterhöhung bei Staffelmiete
Vertraglich festgelegte Mietsteigerungen zu bestimmten Zeitpunkten – keine weitere Erhöhung möglich.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.