Mieterhöhung bei Staffelmiete
Vertraglich festgelegte Mietsteigerungen zu bestimmten Zeitpunkten – keine weitere Erhöhung möglich.
Bei der Staffelmiete nach § 557a BGB werden die Mieterhöhungen bereits bei Vertragsschluss fest vereinbart. Der Mietvertrag muss die jeweilige Miete oder den Erhöhungsbetrag als Geldbetrag ausweisen.
Voraussetzungen
- Zwischen zwei Staffeln muss mindestens 1 Jahr liegen
- Die Staffeln müssen als konkreter Euro-Betrag angegeben sein (nicht nur als Prozentsatz)
- Die Mietpreisbremse gilt auch für die Ausgangsmiete
Rechtsfolgen
- Während der Laufzeit: Keine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete möglich
- Modernisierungsmieterhöhung ist ausgeschlossen
- Nach Ablauf aller Staffeln: Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete wieder möglich
Staffelmieten bieten Planungssicherheit für beide Seiten, können aber bei sinkenden Marktmieten nachteilig für Mieter sein.
Verwandte Begriffe
Staffelmiete
Mietvereinbarung mit festgelegten Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten — Betriebskosten separat.
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Mieterhöhung bei Indexmiete
Automatische Mietanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.