CO2-Kostenaufteilung
Seit 2023 müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten übernehmen, abhängig vom CO2-Ausstoß des Gebäudes je m² Wohnfläche.
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit dem 01.01.2023 die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Maßstab ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg je m² Wohnfläche und Jahr (§ 5 CO2KostAufG): Je höher er ist, desto höher ist der Vermieteranteil.
Stufenmodell
- Unter 12 kg CO2/m²/a: Mieter trägt 100 %, Vermieter 0 %
- Ab 52 kg CO2/m²/a: Mieter trägt 5 %, Vermieter 95 %
- Insgesamt 10 Stufen in Schritten von 5 kg (Anlage zum CO2KostAufG)
Der Vermieter muss den CO2-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Unterlässt er dies, kann der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Weiterführende Inhalte zu „CO2-Kostenaufteilung"
Passende Ratgeber und Rechner, um CO2-Kostenaufteilung direkt anzuwenden.
Verwandte Begriffe
CO2-Abgabe
Staatliche Abgabe auf fossile Brennstoffe wie Gas und Öl, die den CO2-Ausstoß verteuern soll.
Energieausweis
Dokument, das die Energieeffizienz eines Gebäudes bewertet — Pflicht bei Vermietung und Verkauf.
Heizkosten
Kosten für die zentrale Beheizung des Gebäudes, die nach Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Verordnung, die die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten vorschreibt.