CO2-Kostenaufteilung: das Stufenmodell erklärt
Seit 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten der Heizung. Wie viel jeder trägt, hängt vom CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ab: Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ordnet das Haus in eine von zehn Stufen ein. Je schlechter das Gebäude, desto größer der Vermieteranteil, von 0 bis 95 %. Fehlt die Aufteilung in deiner Heizkostenabrechnung, darfst du deinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Hier erfährst du, wie du die Stufe abliest, nachrechnest und was sich ab 2028 für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ändert.
Was die CO2-Kosten sind
Seit 2021 enthält der Preis für Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und fossil erzeugte Fernwärme einen CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Bis Ende 2022 landeten diese Kosten über die Heizkostenabrechnung vollständig beim Mieter. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2KostAufG, und zwar für Abrechnungszeiträume, die an oder nach diesem Tag beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG).
Der Grundgedanke: Du beeinflusst mit deinem Heizverhalten den Verbrauch, der Vermieter mit Dämmung und Heizungstechnik den Zustand des Gebäudes. Deshalb trägt der Vermieter umso mehr, je mehr CO2 das Haus pro Quadratmeter ausstößt.
CO2-Preis 2021 bis 2027
| Jahr | CO2-Preis je Tonne | Hinweis |
|---|---|---|
| 2021 | 25 € | Festpreis |
| 2022 | 30 € | Festpreis |
| 2023 | 30 € | Festpreis |
| 2024 | 45 € | Festpreis |
| 2025 | 55 € | Festpreis |
| 2026 | 55 bis 65 € | Versteigerung im Preiskorridor (§ 10 BEHG); für die Aufteilung zählt der Mittelwert, also 60 € (§ 4 CO2KostAufG) |
| 2027 | geplant 55 bis 65 € | Regierungsentwurf zur Änderung des BEHG, Stand 23.09.2026 noch nicht beschlossen |
Ab 2027 legt das CO2KostAufG als maßgeblichen Preis den Durchschnitt der Versteigerungen zwischen 1. Juli und 30. November des Vorjahres zugrunde; das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn vor Jahresbeginn. Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) die nationale Bepreisung ablösen. Wie hoch der Preis dann liegt, weiß heute niemand verlässlich.
Das Stufenmodell: zehn Stufen von 0 bis 95 %
Die Tabelle steht in der Anlage zum CO2KostAufG und gilt für Wohngebäude:
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m² Wohnfläche und Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | ab 52 | 5 % | 95 % |
Die Stufen heißen im Gesetz nicht „Stufe 1 bis 10“, die Nummerierung hat sich aber eingebürgert. Maßgeblich ist allein der Wert in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 Satz 3).
So wird die Stufe ermittelt
Der Vermieter berechnet im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche (§ 5 Abs. 1). Die Zutaten liefert die Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten: Sie muss die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2, den CO2-Preisbestandteil, den Emissionsfaktor und den Energiegehalt in Kilowattstunden ausweisen (§ 3 Abs. 1).
Formel: CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg ÷ Wohnfläche des Gebäudes in m² = kg CO2/m²
Rechenbeispiel
- Mehrfamilienhaus, 6 Wohnungen, 420 m² Wohnfläche, Erdgas
- Laut Gasrechnung: Energiegehalt 75.000 kWh (Heizwert), Emissionen 15.075 kg CO2 (Emissionsfaktor 0,201 kg CO2/kWh)
- 15.075 kg ÷ 420 m² = 35,9 kg CO2/m²
- Einstufung: 32 bis unter 37 kg, also Mieter 50 %, Vermieter 50 %
Achtung: Der Verbrauch auf der Gasrechnung steht meist in kWh nach dem Brennwert. Der gesetzliche Faktor 0,201 bezieht sich auf den Heizwert; je Brennwert-kWh sind es rund 0,181 kg CO2 (EBeV 2030, Anlage 2). Übernimm deshalb die kg CO2, die auf der Rechnung stehen, statt selbst zu multiplizieren.
Weicht der Abrechnungszeitraum des Lieferanten vom Abrechnungszeitraum im Mietvertrag ab, muss der Vermieter die Emissionen auf den vereinbarten Zeitraum umrechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 5). Bezugsgröße ist die Wohnfläche des Gebäudes; eine Pflicht, leerstehende Wohnungen herauszurechnen, sieht das Gesetz nicht vor.
Vom Gebäude zu deiner Wohnung: Beispiel in Euro
Im Beispielhaus kostet das CO2 bei 60 € je Tonne netto 904,50 €. In der Gasrechnung steht der Preisbestandteil einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3), also 1.076,36 €.
- Vermieteranteil abziehen: 50 % von 1.076,36 € = 538,18 € trägt der Vermieter.
- Mieteranteil verteilen: Die übrigen 538,18 € werden nach dem Schlüssel der Heizkostenabrechnung auf die Wohnungen verteilt, also so wie die übrigen Heizkosten nach Grund- und Verbrauchsanteil (§ 7 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Nicht nach Wohnfläche allein.
- Dein Anteil: Entfallen auf deine Wohnung laut Heizkostenabrechnung 15 % der Heizkosten, zahlst du 15 % von 538,18 € = 80,73 €.
Ohne Aufteilung hättest du 15 % von 1.076,36 € getragen, also 161,45 €. Die Aufteilung spart dir in diesem Beispiel 80,72 € im Jahr.
Mit unserem CO2-Rechner kannst du die Stufe aus Verbrauch, Energieträger und Wohnfläche selbst bestimmen und die Aufteilung nachrechnen.
Was in der Heizkostenabrechnung stehen muss
§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG verlangt drei Angaben:
- den auf dich entfallenden Anteil an den CO2-Kosten,
- die Einstufung des Gebäudes (kg CO2/m² und damit die Stufe),
- die Berechnungsgrundlagen, also CO2-Menge, CO2-Kosten und Wohnfläche.
Checkliste für deine Prüfung
- Sind CO2-Kosten und Einstufung überhaupt ausgewiesen?
- Passt der Wert in kg/m² zur Stufe in der Tabelle oben?
- Stimmt die Wohnfläche des Gebäudes mit anderen Angaben der Abrechnung überein?
- Wurde der Vermieteranteil vor der Verteilung abgezogen?
- Wird dein Anteil nach dem Heizkostenschlüssel verteilt?
- Entspricht der CO2-Preis dem Lieferjahr? Zu niedrig angesetzte CO2-Kosten benachteiligen dich, weil dann auch der Vermieteranteil zu klein ausfällt.
Wenn die Aufteilung fehlt: 3 % kürzen, nicht mehr
Bestimmt der Vermieter deinen Anteil nicht oder fehlen die Pflichtangaben, darfst du den auf dich entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Beispiel: Deine Heizkosten laut Abrechnung betragen 900 €, dann darfst du 27 € abziehen.
Verbreitet sind zwei falsche Aussagen: Der Vermieter trage dann 100 % der CO2-Kosten, oder du dürfest den höchsten Vermieteranteil von 95 % ansetzen. Beides steht nicht im Gesetz. Wer deshalb deutlich mehr einbehält, riskiert einen Zahlungsrückstand.
Unabhängig davon kannst du verlangen, dass der Vermieter richtig aufteilt. Ist die Aufteilung vorhanden, aber falsch, machst du das mit einer Einwendung geltend. Dafür hast du 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Wie du die übrigen Kürzungsrechte bei Heizkosten berechnest, steht im Ratgeber zum Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung.
Gasetagenheizung und eigener Liefervertrag
Hast du einen eigenen Vertrag mit dem Gasversorger, bekommst du vom Vermieter keine Heizkostenabrechnung. Dann rechnest du selbst: Du ermittelst den CO2-Ausstoß deiner Wohnung pro Quadratmeter anhand der Gasrechnung und ordnest ihn in die Tabelle ein (§ 5 Abs. 3). Den Vermieteranteil forderst du vom Vermieter zurück.
- Frist: Du musst den Erstattungsanspruch innerhalb von 12 Monaten, nachdem dein Versorger abgerechnet hat, in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 Satz 3). Eine E-Mail genügt.
- Auszahlung: Zahlst du Betriebskostenvorauszahlungen, darf der Vermieter den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Sonst muss er spätestens 12 Monate nach deiner Anzeige zahlen.
- Hinweis auf der Rechnung: Versorger müssen auf diesen Erstattungsanspruch hinweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5).
Rechenbeispiel: 80 m² Wohnung, laut Gasrechnung 3.200 kg CO2 und 228,48 € CO2-Kosten. 3.200 ÷ 80 = 40,0 kg/m², also 60 % Vermieteranteil. Du forderst 137,09 € vom Vermieter zurück.
Sonderfälle
Gewerbe und Nichtwohngebäude
Entscheidend ist der Gebäudetyp, nicht die einzelne Einheit. Dient ein Gebäude überwiegend dem Wohnen, gilt das Stufenmodell für alle Mietverhältnisse darin, auch für den Laden im Erdgeschoss (§ 6 Abs. 1). In Nichtwohngebäuden sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50 % der CO2-Kosten trägt (§ 8 Abs. 1). Ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude kündigt das Gesetz zwar an (§ 8 Abs. 4), erlassen ist es bis heute nicht. Es bleibt also bei höchstens 50 % für den Mieter.
Denkmalschutz, Milieuschutz, Anschlusszwang
Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes oder der Heizung, halbiert sich der Vermieteranteil. Beispiele sind Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz oder eine Erhaltungssatzung. Stehen Vorgaben beiden Verbesserungen entgegen, wird gar nicht aufgeteilt. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen (§ 9).
Fernwärme
Das Gesetz gilt auch für Fernwärme, soweit bei der Erzeugung Brennstoffe mit CO2-Preis eingesetzt werden. Der Wärmelieferant muss Emissionen und Emissionsfaktor seines Netzes auf der Rechnung ausweisen (§ 3 Abs. 4). Mehr dazu im Ratgeber zur Fernwärme-Abrechnung.
Wärmepumpe und Stromheizung
Strom fällt nicht unter den nationalen CO2-Preis für Brennstoffe. Bei reinem Wärmepumpen- oder Stromheizungsbetrieb gibt es deshalb nichts aufzuteilen.
Ab 2028: hälftige Teilung bei neuen Gas- und Ölheizungen
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet am 28.07.2026, hat der Gesetzgeber die §§ 5a bis 5d in das CO2KostAufG eingefügt. Sie betreffen Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben und nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden (§ 43 Abs. 1 GModG), außerdem entsprechend Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden, sofern der Bauantrag nicht vor dem 13.05.2026 gestellt wurde (§ 5b). Für solche Heizungen gilt:
- Ab 1. Januar 2028 werden die CO2-Kosten nicht mehr nach dem Stufenmodell, sondern hälftig geteilt (§ 5a Abs. 3 Nr. 2).
- Ab 1. Januar 2028 tragen Mieter und Vermieter auch die Netzentgelte für Gas je zur Hälfte (§ 5a Abs. 3 Nr. 1). Für Heizöl gibt es keine Netzentgelte.
- Ab 1. Januar 2029 werden die Kosten der vorgeschriebenen biogenen Brennstoffe hälftig geteilt, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von 30 % (§ 5a Abs. 3 Nr. 3).
In Härtefällen trägt der Vermieter nur den CO2-Anteil nach dem Stufenmodell, die hälftige Teilung entfällt (§ 5d). Das setzt unter anderem voraus, dass er höchstens sechs Wohnungen vermietet, die Miete unter 85 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, das Gebäude in Effizienzklasse G oder H fällt und die hälftige Teilung für ihn eine nicht zu rechtfertigende persönliche Härte wäre; in angespannten Wohnungsmärkten gilt das nur in engen Ausnahmefällen. Dasselbe gilt für Zweifamilienhäuser mit gemeinsamer Heizung, in denen der Vermieter selbst wohnt und die nicht in einem angespannten Wohnungsmarkt liegen. Einen Härtefall muss der Vermieter dem Mieter in Textform mitteilen. Für alle anderen Heizungen bleibt es beim Stufenmodell. Was das GModG sonst für Vermieter bedeutet, fasst der Ratgeber zum Gebäudeenergiegesetz 2026 zusammen.
Lohnt sich eine Sanierung wegen der CO2-Kosten?
Für Vermieter ist die CO2-Aufteilung ein Rechenposten. Im Beispielhaus mit 420 m² und Erdgas zu 60 € je Tonne (netto):
- Bei rund 44,5 kg/m² (Vermieteranteil 70 %) fallen etwa 1.121 € CO2-Kosten an, davon trägt der Vermieter rund 785 €.
- Bei rund 19,5 kg/m² (Vermieteranteil 20 %) fallen etwa 491 € an, davon trägt der Vermieter rund 98 €.
Die Entlastung liegt also bei knapp 700 € im Jahr, bei steigendem CO2-Preis entsprechend mehr. Die eingesparten Brennstoffkosten kommen vor allem den Mietern zugute. Förderung für Dämmung und Heizungstausch beschreibt der Ratgeber zur Förderung energetischer Sanierung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?
Du darfst deinen Anteil an den Heizkosten laut Abrechnung um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Zusätzlich kannst du innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung verlangen, dass der Vermieter richtig aufteilt. Einen Anspruch darauf, gar keine CO2-Kosten zu zahlen, gibt es nicht.
Woher weiß ich, in welcher Stufe mein Haus liegt?
Die Einstufung muss in der Heizkostenabrechnung stehen, zusammen mit dem CO2-Ausstoß in kg pro Quadratmeter und den Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3). Den Wert kannst du mit der Tabelle in diesem Artikel abgleichen. Fehlen die Angaben, gilt das Kürzungsrecht von 3 %.
Wird mein CO2-Anteil nach Wohnfläche verteilt?
Nein. Der Mieteranteil des ganzen Hauses wird nach demselben Schlüssel verteilt wie die übrigen Heizkosten, also nach Grund- und Verbrauchskosten gemäß Heizkostenverordnung (§ 7 Abs. 1 CO2KostAufG). Wer viel heizt, trägt auch mehr CO2-Kosten.
Gilt die CO2-Aufteilung auch für Gewerbemieter?
Ja. In einem überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude gilt das Stufenmodell auch für Gewerbeeinheiten. In Nichtwohngebäuden darf der Mieter höchstens 50 % der CO2-Kosten tragen (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG).
Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?
Die Zertifikate werden 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 € je Tonne versteigert. Für die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter zählt der Mittelwert von 60 € je Tonne zuzüglich Umsatzsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). Für 2027 plant die Bundesregierung denselben Korridor; beschlossen war das am 23.09.2026 noch nicht.
Ändert sich die Aufteilung ab 2028?
Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 neu eingebaut wurden, ja: Ab 2028 werden CO2-Kosten und Gas-Netzentgelte hälftig geteilt, ab 2029 auch Kosten der Bio-Brennstoffe bis zu einem Anteil von 30 % (§ 5a CO2KostAufG). Für ältere Heizungen gilt weiter das Stufenmodell.
Weiterführende Themen
- CO2-Rechner: Stufe und Aufteilung für dein Haus berechnen
- Kürzungsrecht bei Heizkosten: 3 % und 15 %, wann welches Recht greift
- Fehler-Checker: Fragebogen, mit dem du deine Abrechnung selbst Punkt für Punkt durchgehst
Verantwortlich: Marcel Schlüter
Gründer und Entwickler von mein-nebenkostenrechner.de · ERP-Consultant.
Veröffentlicht am 15.07.2026 · Stand 08.10.2026
Quellen
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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