Bankbürgschaft (Mietkaution)
Die Bank bürgt für den Mieter – Alternative zur Barkaution, erfordert Bonität.
Bei einer Bankbürgschaft für die Mietkaution übernimmt eine Bank (oder Sparkasse) gegenüber dem Vermieter die selbstschuldnerische Bürgschaft über die vertraglich vereinbarte Kautionssumme. Der Mieter muss den Betrag nicht in bar hinterlegen, sondern zahlt eine jährliche Gebühr. Die Bankbürgschaft ist eine der vier gesetzlich anerkannten Formen der Mietkaution (§ 551 BGB) neben Barkaution, Kautionssparbuch und Kautionsversicherung.
Funktionsweise im Detail
- Der Mieter beantragt bei seiner Bank eine Mietaval-Bürgschaft in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Kaution (max. 3 Nettokaltmieten nach § 551 Abs. 1 BGB)
- Die Bank prüft Bonität und Einkommen (Schufa, Gehaltsnachweise, ggf. Arbeitgeberbestätigung)
- Nach Zusage stellt die Bank eine Bürgschaftsurkunde auf den Namen des Vermieters aus
- Der Mieter übergibt die Urkunde im Original an den Vermieter (elektronische Urkunde meist nicht akzeptiert)
- Im Schadensfall zahlt die Bank auf erste Anforderung an den Vermieter und fordert den Betrag beim Mieter zurück
- Nach Mietende wird die Urkunde an die Bank zurückgegeben oder für entwertet erklärt
Kosten 2026 (Avalgebühren)
- Jährliche Gebühr: 1,5–5 % des Kautionsbetrags (Avalzins)
- Mindestgebühr: 20–50 € pro Jahr (auch bei niedriger Kaution)
- Einrichtungsgebühr: teils einmalig 30–80 €
- Kontoführungsgebühr: bei einigen Banken zusätzlich
Rechenbeispiel: Bei einer Kaltmiete von 800 € und einer Kaution von 2.400 € (3 Monatsmieten) liegen die Kosten bei 36–120 € pro Jahr. Über 5 Jahre Mietdauer summieren sich 180–600 € – dafür bleibt die Liquidität des Mieters erhalten.
Vor- und Nachteile gegenüber Barkaution
- + Liquiditätsvorteil: Die Kaution bindet keine 2–3 Monatsmieten
- + Insolvenzsicher: Bei Vermieter-Insolvenz hat der Mieter keine Schwierigkeiten mit der Rückforderung
- + Einfache Abwicklung nach Mietende (Urkunde geht zurück)
- − Laufende Kosten ohne Gegenwert
- − Bonitätsprüfung notwendig – nicht für jeden Mieter zugänglich
- − Vermieter muss nicht akzeptieren (§ 551 BGB schreibt nur Barkaution als Wahlrecht vor)
Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist nach § 551 BGB nicht verpflichtet, eine Bankbürgschaft anzunehmen – der Mieter hat lediglich Anspruch auf die Ratenzahlung der Barkaution (3 gleiche Monatsraten). Will der Mieter eine andere Kautionsform nutzen, ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag nötig.
Bei Annahme sollte der Vermieter auf folgende Formulierungen achten:
- Selbstschuldnerische Bürgschaft (nicht nur Ausfallbürgschaft)
- "Auf erstes Anfordern" (beschleunigt Auszahlung im Schadenfall)
- Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage
- Laufzeit mindestens bis 6 Monate nach Mietende
Behandlung im Schadensfall
Stellt der Vermieter nach Mietende Forderungen (z. B. Nebenkostennachzahlung, Schäden), kann er die Bürgschaft ziehen. Die Bank zahlt in der Regel unverzüglich und fordert den Betrag anschließend vom Mieter. Dem Mieter verbleibt dann nur der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter – ein zäher Prozess bei ungerechtfertigten Ansprüchen.
Alternativen im Vergleich
- Barkaution: einfachste Form, aber hoher Liquiditätsabfluss
- Mietkautionssparbuch: Mieter bleibt Eigentümer, Zinsen stehen ihm zu (derzeit aber sehr niedrig)
- Kautionsversicherung: digital abschließbar, ähnliche Kosten wie Bankbürgschaft, oft ohne Bonitätsprüfung
- Elterbürgschaft: persönliche Bürgschaft von Angehörigen (Vorsicht bei Eltern älter 65 Jahre – kann nach BGB unwirksam sein)
Rückgabe der Bürgschaft
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Abrechnung aller offenen Ansprüche (inkl. letzter Nebenkostenabrechnung) muss der Vermieter die Bürgschaftsurkunde zurückgeben oder gegenüber der Bank schriftlich erklären, dass keine Ansprüche mehr bestehen. In der Regel gilt eine Prüffrist von bis zu 6 Monaten als angemessen.
Rechtsgrundlagen: § 551 BGB (Mietsicherheit) · §§ 765 ff. BGB (Bürgschaft) · §§ 488 ff. BGB (Avalkredit).
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Verwandte Begriffe
Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Barkaution
Klassische Kautionsform durch Geldüberweisung – muss getrennt vom Vermietervermögen angelegt werden.
Kautionsversicherung
Versicherungslösung statt Barkaution – monatliche Beiträge statt Einmalzahlung.
Kautionshöhe
Gesetzlich auf maximal drei Monatsnettokaltmieten begrenzt – höhere Kautionen sind unwirksam.