§ 551 BGB
Regelt die Begrenzung der Mietkaution auf maximal drei Nettokaltmieten und die Zahlungsmodalitäten.
§ 551 BGB begrenzt die zulässige Höhe der Mietkaution auf maximal drei Monatsmieten. Gemeint ist die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten. Diese Kautionshöhe ist zwingend und kann vertraglich nicht überschritten werden – höhere Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Zulässig sind Barkaution, Kautionskonto, Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung.
Bei Vertragsende muss der Vermieter die Kaution nach Prüfung von Ansprüchen zurückzahlen. Die Kautionsrückzahlung sollte zeitnah erfolgen. Vollständiger Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Kautionshöhe
Gesetzlich auf maximal drei Monatsnettokaltmieten begrenzt – höhere Kautionen sind unwirksam.
Kautionsrückzahlung
Rückgabe der Kaution nach Mietende – Frist in der Regel 3–6 Monate.
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten — Basis für Mietspiegel und Mietpreisbremse.
Bankbürgschaft (Mietkaution)
Die Bank bürgt für den Mieter – Alternative zur Barkaution, erfordert Bonität.