Welche Versicherungen darf der Vermieter umlegen?
Umlagefähig sind Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie Glasversicherung für Gemeinschaftsflächen (BetrKV § 2 Nr. 14). Nicht umlagefähig sind Mietausfallversicherung, Rechtsschutz des Vermieters und seine private Haftpflicht. Bundesdurchschnitt: 0,22 €/m²/Monat.
Umlagefähige Versicherungen
- Gebäudeversicherung: Feuer, Sturm, Leitungswasser, Elementar (Hochwasser, Erdrutsch)
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: Schutz vor Schadenersatzansprüchen Dritter
- Glasversicherung: Nur für Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Eingangsbereich)
- Öltankversicherung: Bei Heizöltanks
- Sturmversicherung: Falls separat abgeschlossen
Nicht umlagefähige Versicherungen
- Mietausfallversicherung: Schützt nur den Vermieter vor Mietausfall
- Rechtsschutzversicherung: des Vermieters
- Private Haftpflicht: des Vermieters
- Hausratversicherung: Diese braucht der Mieter selbst
Verwandte Fragen
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).