Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV: Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne und sonstige Betriebskosten. Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag.
Die 17 umlagefähigen Kostenarten im Überblick
- Nr. 1: Grundsteuer
- Nr. 2: Wasserversorgung
- Nr. 3: Entwässerung
- Nr. 4-6: Heizung und Warmwasser
- Nr. 7: Aufzug
- Nr. 8: Straßenreinigung
- Nr. 9: Müllbeseitigung
- Nr. 10: Gebäudereinigung
- Nr. 11: Gartenpflege
- Nr. 12: Beleuchtung
- Nr. 13: Schornsteinreinigung
- Nr. 14: Versicherungen
- Nr. 15: Hauswart
- Nr. 16: Gemeinschaftsantenne/Kabel
- Nr. 17: Sonstige Betriebskosten (z. B. Wartung Rauchmelder)
Nicht umlagefähig sind: Verwaltungskosten, Instandhaltung, Reparaturen, Bankgebühren, Mietausfallversicherung. Werden solche Posten in der Abrechnung 2026 abgerechnet, ist das ein Abrechnungsfehler.
Verwandte Fragen
Was sind Nebenkosten?
Nebenkosten sind die laufenden Betriebskosten einer Immobilie, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf — zusätzlich zur Kaltmiete.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.
MietrechtWas ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV)?
Die BetrKV regelt, welche Betriebskosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen und definiert die 17 umlagefähigen Kostenarten.