Welche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Nicht umlagefähig sind: Verwaltungskosten, Instandhaltung, Reparaturen, Bankgebühren, Mietausfallversicherung, Rechtsschutzversicherung des Vermieters und Leerstandskosten. Diese Posten gehören rechtlich zum Eigentümerrisiko und dürfen nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden.
Diese Kosten darf der Vermieter nicht umlegen
- Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Buchführung, Kontoführung
- Instandhaltung und Reparaturen: Heizungsanlage, Dach, Fassade, Aufzug
- Bankgebühren: Kontoführungsgebühren des Vermieters
- Mietausfallversicherung: Absicherung gegen Mietausfall
- Rechtsschutzversicherung: des Vermieters
- Leerstandskosten: Kosten für unvermietete Wohnungen
- Kabelanschluss: seit 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig (Telekommunikationsgesetz)
Werden solche Kosten in der Abrechnung aufgeführt, ist dies ein Abrechnungsfehler, den Sie innerhalb der Einwendungsfrist von 12 Monaten beanstanden können.
Verwandte Fragen
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
AbrechnungWas tun, wenn ich Fehler in der Abrechnung finde?
Dokumentieren Sie die Fehler, fordern Sie Belegeinsicht an und legen Sie fristgerecht schriftlich Widerspruch ein.
WiderspruchWie lege ich Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ein?
Widerspruch schriftlich an den Vermieter mit konkreter Benennung der beanstandeten Positionen und Begründung.