Was tun, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt?
Wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt:
- 1. Aufforderung: Schriftlich zur Abrechnung auffordern und eine angemessene Frist setzen
- 2. Fristablauf: Nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB)
- 3. Laufendes Mietverhältnis: Du darfst die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückhalten, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB; BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 191/05). Die bereits gezahlten Vorauszahlungen kannst du in dieser Lage nicht zurückverlangen.
- 4. Nach Ende des Mietverhältnisses: Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, kannst du die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum vollständig zurückverlangen, ohne zuerst auf Erteilung der Abrechnung klagen zu müssen (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 57/04). Rechnet der Vermieter danach doch noch ab, wird mit dem Ergebnis verrechnet.
- 5. Klage: Du kannst außerdem auf Erteilung der Abrechnung klagen
Verwandte Fragen
Bis wann muss der Vermieter abrechnen?
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).
WiderspruchKann ich die Nachzahlung verweigern?
Ja, bei formell unwirksamer Abrechnung, verspäteter Zustellung oder offensichtlichen Fehlern kannst du die Nachzahlung zurückhalten.
VorauszahlungWann muss der Vermieter ein Guthaben auszahlen?
Sobald dir eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist. Eine gesetzliche 30-Tage-Frist gibt es nicht; zahlt der Vermieter nicht, setzt du ihm selbst eine Frist.