Was sind "sonstige Betriebskosten"?
Sonstige Betriebskosten (BetrKV § 2 Nr. 17) sind eine Auffangposition:
- Wartung von Rauchmeldern
- Dachrinnenreinigung
- Prüfung von Spielplatzgeräten
- Wartung der Lüftungsanlage
- Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen
Wichtig
Diese Kosten sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich benannt sind. Eine pauschale Klausel reicht nicht. Es genügt aber eine Bezeichnung, die die Kosten erfasst: Für die Wartung von Rauchmeldern reicht nach dem BGH eine Klausel über die Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen (BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21). Die Miete für Rauchmelder gehört nicht dazu; sie ist wie ein Kauf zu behandeln und nicht umlagefähig (BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20).
Verwandte Fragen
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
MietrechtWas muss im Mietvertrag zu Nebenkosten stehen?
Der Mietvertrag muss klar regeln, ob Nebenkosten als Vorauszahlung oder Pauschale erhoben werden und welche Kostenarten umgelegt werden.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.