Welche Hauswartkosten darf der Vermieter umlegen?
Hauswartkosten (BetrKV § 2 Nr. 15) sind umlagefähig, wenn sie sich auf Betriebskostentätigkeiten beziehen:
Umlagefähig
- Reinigung des Treppenhauses
- Mülltonnen rausstellen
- Winterdienst
- Gartenpflege
- Kleinere Kontrollgänge
Nicht umlagefähig
- Verwaltungstätigkeiten
- Reparaturarbeiten
- Instandhaltung
Wichtig: Erledigt der Hauswart auch Gartenpflege oder Reinigung, dürfen diese Kosten nicht doppelt abgerechnet werden.
Verwandte Fragen
Was zählt zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten?
Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumschnitt und Pflanzenerneuerung — nicht aber die erstmalige Gartenanlage.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).