Welche Hauswartkosten darf der Vermieter umlegen?
Umlagefähig ist nur der Anteil der Hauswartvergütung, der auf Betriebskostentätigkeiten entfällt (BetrKV § 2 Nr. 14). Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sind nicht umlagefähig — der Vermieter muss den umlagefähigen Anteil prozentual ermitteln und nachweisen. Bundesdurchschnitt: 0,21 €/m²/Monat.
Umlagefähige Hauswart-Tätigkeiten
- Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Außenanlagen
- Mülltonnen rausstellen und reinigen
- Winterdienst (Schnee räumen, streuen)
- Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
- Kleinere Kontrollgänge zur Sicherheitsprüfung
- Bedienung der Heizungsanlage (Routine)
Nicht umlagefähige Tätigkeiten
- Verwaltungstätigkeiten: Wohnungsabnahmen, Mieterkontakt, Buchhaltung
- Reparaturarbeiten: Auswechseln defekter Teile
- Instandhaltung: Streichen, Ausbessern, Schäden beheben
Doppelabrechnung-Falle: Erledigt der Hauswart Gartenpflege, Gebäudereinigung oder Winterdienst, dürfen diese Kosten nicht zusätzlich unter den entsprechenden Positionen erscheinen.
Verwandte Fragen
Was zählt zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten?
Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumschnitt, Pflanzenerneuerung und das Fällen kranker oder nicht mehr standsicherer Bäume; nicht die erstmalige Gartenanlage.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).