Welche Hauswartkosten darf der Vermieter umlegen?
Umlagefähig ist nur der Anteil der Hauswartvergütung, der auf Betriebskostentätigkeiten entfällt (BetrKV § 2 Nr. 15). Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sind nicht umlagefähig — der Vermieter muss den umlagefähigen Anteil prozentual ermitteln und nachweisen. Bundesdurchschnitt: 0,21 €/m²/Monat.
Umlagefähige Hauswart-Tätigkeiten
- Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Außenanlagen
- Mülltonnen rausstellen und reinigen
- Winterdienst (Schnee räumen, streuen)
- Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
- Kleinere Kontrollgänge zur Sicherheitsprüfung
- Bedienung der Heizungsanlage (Routine)
Nicht umlagefähige Tätigkeiten
- Verwaltungstätigkeiten: Wohnungsabnahmen, Mieterkontakt, Buchhaltung
- Reparaturarbeiten: Auswechseln defekter Teile
- Instandhaltung: Streichen, Ausbessern, Schäden beheben
Doppelabrechnung-Falle: Erledigt der Hauswart Gartenpflege, Gebäudereinigung oder Winterdienst, dürfen diese Kosten nicht zusätzlich unter den entsprechenden Positionen erscheinen.
Verwandte Fragen
Was zählt zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten?
Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumschnitt und Pflanzenerneuerung — nicht aber die erstmalige Gartenanlage.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).