Was zählt zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten?
Umlagefähig sind die laufenden Gartenpflegekosten: Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumschnitt, Erneuerung von Pflanzen und Pflege von Spielplätzen (BetrKV § 2 Nr. 10). Auch das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums ist grundsätzlich umlagefähige Gartenpflege (BGH, Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20). Nicht umlagefähig ist die erstmalige Anlage des Gartens. Bundesdurchschnitt laut DMB-Betriebskostenspiegel (Abrechnungsjahr 2024): 0,15 €/m²/Monat.
Umlagefähige Gartenpflege-Arbeiten
- Rasenmähen und Rasenpflege (Düngung, Vertikutieren)
- Heckenschnitt und Baumschnitt (regelmäßig)
- Erneuerung von Pflanzen, Gehölzen und Sträuchern
- Pflege von Spielplätzen und Sandkästen
- Winterdienst auf Gartenwegen
- Wässerung und Düngung
Nicht umlagefähige Posten
- Erstmalige Anlage: Aushub, Wegebau, Erstpflanzung; das sind Investitionskosten
- Umgestaltung des Gartens: etwa neue Wege oder ein neues Beet aus eigenem Entschluss des Vermieters
- Errichtung neuer Spielgeräte: Investitionskosten
Verwandte Fragen
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).
KostenartenWelche Hauswartkosten darf der Vermieter umlegen?
Die Vergütung des Hauswarts, soweit sie auf Betriebskostentätigkeiten entfällt — nicht auf Verwaltung oder Reparaturen.