Was zählt zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten?
Umlagefähig sind die laufenden Gartenpflegekosten: Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumschnitt, Erneuerung von Pflanzen und Pflege von Spielplätzen (BetrKV § 2 Nr. 11). Nicht umlagefähig sind die erstmalige Gartenanlage und Fällung nicht verkehrssicherer Bäume — das ist Instandhaltung. Bundesdurchschnitt: 0,10 €/m²/Monat.
Umlagefähige Gartenpflege-Arbeiten
- Rasenmähen und Rasenpflege (Düngung, Vertikutieren)
- Heckenschnitt und Baumschnitt (regelmäßig)
- Erneuerung von Pflanzen, Gehölzen und Sträuchern
- Pflege von Spielplätzen und Sandkästen
- Winterdienst auf Gartenwegen
- Wässerung und Düngung
Nicht umlagefähige Posten
- Erstmalige Anlage: Aushub, Wegebau, Erstpflanzung — gilt als Investitionskosten
- Fällung nicht verkehrssicherer Bäume: Instandhaltung, nicht laufende Pflege
- Errichtung neuer Spielgeräte: Investitionskosten
Verwandte Fragen
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).
KostenartenWelche Hauswartkosten darf der Vermieter umlegen?
Die Vergütung des Hauswarts, soweit sie auf Betriebskostentätigkeiten entfällt — nicht auf Verwaltung oder Reparaturen.