Was zählt zu den Gebäudereinigungskosten?
Zu den umlagefähigen Gebäudereinigungskosten zählen die Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Eingangsbereichen, Keller und Waschküche sowie die Ungezieferbekämpfung (BetrKV § 2 Nr. 10). Der Bundesdurchschnitt liegt bei 0,18 €/m²/Monat. Wichtig: Hausreinigung und Hauswart-Tätigkeiten dürfen nicht doppelt abgerechnet werden.
Diese Reinigungsarbeiten sind umlagefähig
- Reinigung des Treppenhauses
- Reinigung von Fluren und Eingangsbereichen
- Reinigung von Keller, Waschküche, Trockenraum
- Ungezieferbekämpfung (regelmäßig, z. B. Schädlingsmonitoring)
- Glasreinigung an Gemeinschaftsflächen
Häufige Vermieter-Fehler
- Doppelabrechnung: Wenn der Hauswart reinigt, darf nicht zusätzlich „Gebäudereinigung" abgerechnet werden
- Erstmalige Schädlingsbekämpfung: Akute Bekämpfung ist Instandhaltung — nicht umlagefähig
- Reinigung der Wohnung selbst: Niemals umlagefähig
Verwandte Fragen
Welche Hauswartkosten darf der Vermieter umlegen?
Die Vergütung des Hauswarts, soweit sie auf Betriebskostentätigkeiten entfällt — nicht auf Verwaltung oder Reparaturen.
KostenartenWelche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
Vermieter-PflichtenWas ist das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Der Vermieter muss bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).