Was regelt § 556 BGB?
§ 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten) regelt:
- Abs. 1: Mietvertragliche Vereinbarung von Betriebskosten als Vorauszahlung oder Pauschale
- Abs. 2: Verweis auf die BetrKV für die Definition der umlagefähigen Kosten
- Abs. 3: Abrechnungspflicht (12 Monate), Ausschlussfrist für Nachforderungen
- Abs. 4: Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam
Verwandte Fragen
Was ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV)?
Die BetrKV regelt, welche Betriebskosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen und definiert die 17 umlagefähigen Kostenarten.
FristenBis wann muss der Vermieter abrechnen?
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).
WiderspruchWie lange habe ich Zeit, Widerspruch einzulegen?
Sie haben 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen geltend zu machen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).