Zustimmungspflicht bei Mieterhöhung
Mieter müssen einer berechtigten Mieterhöhung zustimmen – sonst kann der Vermieter klagen.
Bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist die Zustimmung des Mieters erforderlich. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Ablauf
- Vermieter sendet Mieterhöhungsverlangen
- Mieter hat Überlegungsfrist (bis Ende des übernächsten Monats)
- Bei Zustimmung: neue Miete gilt ab dem dritten Monat nach Zugang
- Bei Ablehnung: Vermieter kann Zustimmungsklage erheben (innerhalb von 3 Monaten)
Teilzustimmung
Mieter können auch nur teilweise zustimmen, z. B. wenn sie die Mieterhöhung für überhöht halten. Der Vermieter muss dann den Rest einklagen. Eine stillschweigende Zustimmung durch Zahlung der erhöhten Miete ist möglich.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Formvorschriften Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung muss in Textform erfolgen und nachvollziehbar begründet werden.
Mieterhöhungsverlangen
Schriftliche Erklärung des Vermieters, mit der er eine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete fordert.
Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.