Untervermietung
Weitervermietung der Mietwohnung (oder Teilen davon) an Dritte – erfordert Erlaubnis des Vermieters.
Bei einer Untervermietung überlässt der Hauptmieter die Wohnung ganz oder teilweise an einen Dritten (Untermieter). Nach § 540 BGB ist dafür die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.
Anspruch auf Erlaubnis
Der Mieter hat nach § 553 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung, wenn ein berechtigtes Interesse entsteht (z. B. nach Trennung, finanzielle Notlage). Der Vermieter kann einen Untermietzuschlag verlangen.
Rechtsfolgen ohne Erlaubnis
- Abmahnung durch den Vermieter
- Bei Fortsetzung: fristlose Kündigung möglich
- Vermieter kann Unterlassung verlangen
Bei Wohngemeinschaften wird häufig ein Hauptmietvertrag mit allen Mietern geschlossen, was die Untervermietungsproblematik vermeidet.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Fristlose Kündigung
Außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist – nur bei schwerwiegendem Grund zulässig.
Abmahnung im Mietrecht
Förmliche Aufforderung an den Mieter, ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen.
Vertragsverletzung im Mietrecht
Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten – kann zur Abmahnung und Kündigung führen.