Sperrfrist bei Mieterhöhung
Mindestens 12 Monate zwischen zwei Mieterhöhungen – schützt Mieter vor häufigen Anpassungen.
Die Sperrfrist nach § 558 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass zwischen zwei Mieterhöhungsverlangen mindestens 12 Monate liegen müssen. Gezählt wird ab Wirksamwerden der letzten Erhöhung.
Berechnung
- Letzte Mieterhöhung wirksam ab: 01.01.2025
- Nächstes Erhöhungsverlangen frühestens: 01.01.2026
- Wirksamkeit der neuen Erhöhung: 01.04.2026 (nach Zustimmungsfrist)
Besonderheiten
Die Sperrfrist gilt nur für Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Für Modernisierungsmieterhöhungen und Betriebskostenanpassungen gelten eigene Regeln. Auch bei einem Vermieterwechsel wird die Sperrfrist nicht unterbrochen.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Mieterhöhungsverlangen
Schriftliche Erklärung des Vermieters, mit der er eine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete fordert.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.
Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.