Schönheitsreparaturen
Kosmetische Instandhaltung der Wohnung (Streichen, Tapezieren) — keine Betriebskosten.
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Wichtig für Nebenkosten
- Schönheitsreparaturen sind keine Betriebskosten
- Können nicht über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden
- Starre Fristenregelungen im Mietvertrag sind unwirksam (BGH)
Aktuelle Rechtsprechung
- Übertragung auf Mieter nur bei Übergabe einer renovierten Wohnung
- Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam
Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen liegt grundsätzlich beim Vermieter, kann aber wirksam auf den Mieter übertragen werden.
Verwandte Begriffe
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.