Schönheitsreparaturen
Kosmetische Instandhaltung der Wohnung (Streichen, Tapezieren) — keine Betriebskosten.
Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren oder Anstreichen von Wänden und Decken sowie weitere dekorative Arbeiten innerhalb der Wohnung.
Wichtig für Nebenkosten
- Schönheitsreparaturen sind keine Betriebskosten
- Sie können nicht über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden
- Die Erhaltungspflicht liegt nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich beim Vermieter
Ob und in welchem Umfang eine Mietvertragsklausel Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter überträgt, hängt von ihrem genauen Wortlaut und den Umständen bei Übergabe ab. Solche Klauseln sollten im Einzelfall geprüft werden.
Verwandte Begriffe
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.