Härteeinwand
Mieter können eine Mieterhöhung nach Modernisierung wegen unzumutbarer Härte abwehren.
Der Härteeinwand nach § 559 Abs. 4 BGB ermöglicht es Mietern, eine Mieterhöhung nach Modernisierung abzulehnen, wenn die Erhöhung eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde.
Wann liegt eine Härte vor?
- Die neue Miete übersteigt 30–40 % des Haushaltsnettoeinkommens
- Der Mieter bezieht Sozialleistungen oder hat geringes Einkommen
- Hohes Alter oder Krankheit des Mieters
Abwägung
Das Gericht wägt die Interessen des Mieters gegen die des Vermieters ab. Energetische Modernisierungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, können den Härteeinwand einschränken. Der Härteeinwand muss innerhalb der Zustimmungsfrist geltend gemacht werden.
Der Härteeinwand gilt nicht bei Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete – dort schützt die Kappungsgrenze.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung nach Modernisierung
Vermieter darf bis zu 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen (§ 559 BGB).
Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.