Habe ich ein Recht auf Belegeinsicht?
Ja. Du kannst verlangen, dass dir der Vermieter die Unterlagen zeigt, auf denen seine Abrechnung beruht. Seit dem 1. Januar 2025 steht dieses Recht ausdrücklich in § 556 Abs. 4 BGB.
Das Wichtigste in drei Punkten
- Der Vermieter wählt den Weg. Er darf die Belege elektronisch bereitstellen, also als Scan oder über ein Portal (§ 556 Abs. 4 Satz 2 BGB). In der Regel kannst du deshalb keine Papieroriginale mehr verlangen. Ob das auch gilt, wenn dir eine digitale Entgegennahme nicht möglich ist, ist ungeklärt.
- Dazu gehören auch die Zahlungsbelege, also der Nachweis, dass die Rechnung wirklich beglichen wurde (BGH, Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19).
- Reagiert er nicht, kann dir bis zur Einsicht ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen; dann darfst du die Nachzahlung so lange zurückhalten.
Fordere die Einsicht früh an: Deine Einwendungen musst du innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 BGB), und die Belegeinsicht hemmt diese Frist nicht. Wird dir die Einsicht verweigert und versäumst du deshalb die Frist, hast du das in der Regel nicht zu vertreten; verlass dich aber nicht darauf und widersprich vorsorglich.
Den vollständigen Ablauf, die Liste der Unterlagen, eine Prüfliste für den Termin und ein Musterschreiben findest du im Ratgeber Belegeinsicht bei der Nebenkostenabrechnung. Ein fertiges Schreiben gibt es als Vorlage zum Herunterladen.
Bevor du einen Termin vereinbarst, lohnt der schnelle Weg: Der KI-Check prüft deine Abrechnung nach dem Upload anhand fester Prüfpunkte (kostenpflichtig, einmalig). Wie ein Prüfbericht aussieht, zeigt der Beispielbericht. Mit dem Bericht weißt du beim Termin, wonach du suchst.
Verwandte Fragen
Wie lege ich Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ein?
Widerspruch schriftlich an den Vermieter mit konkreter Benennung der beanstandeten Positionen und Begründung.
WiderspruchWie lange habe ich Zeit, Widerspruch einzulegen?
Du hast 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen geltend zu machen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
WiderspruchKann ich die Nachzahlung verweigern?
Ja, bei formell unwirksamer Abrechnung, verspäteter Zustellung oder offensichtlichen Fehlern kannst du die Nachzahlung zurückhalten.