Wie lang darf der Abrechnungszeitraum sein?
Der Abrechnungszeitraum umfasst grundsätzlich höchstens 12 Monate (§ 556 Abs. 3 BGB). Er muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen und kann etwa von Juli bis Juni laufen.
Mögliche Abweichungen
- Einzug/Auszug: Der Anteil des Mieters wird für seine tatsächliche Mietzeit innerhalb des Zeitraums berechnet
- Rumpfzeitraum: Ein erster oder letzter Zeitraum kann kürzer sein
- Umstellung: Eine einmalige, einvernehmliche Verlängerung zur Umstellung auf das Kalenderjahr kann eng begrenzt zulässig sein (BGH VIII ZR 316/10)
Bei einem Zeitraum über 12 Monate muss deshalb geprüft werden, ob eine tragfähige Ausnahme besteht. Dauerhaft längere Abrechnungszeiträume sind nicht zulässig.
Verwandte Fragen
Bis wann muss der Vermieter abrechnen?
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).
AbrechnungWelche formellen Anforderungen muss eine Abrechnung erfüllen?
Typischerweise müssen Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungen so erkennbar sein, dass die Abrechnung nachvollzogen werden kann.
AbrechnungWas passiert mit der Abrechnung bei Auszug?
Der Vermieter muss auch nach Auszug eine anteilige Abrechnung erstellen und ein Guthaben auszahlen.