Wie lang darf der Abrechnungszeitraum sein?
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Abrechnungszeitraum exakt 12 Monate umfassen. Er muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, kann also z. B. von Juli bis Juni laufen.
Ausnahmen
- Einzug/Auszug: Bei unterjährigem Mietbeginn oder -ende wird anteilig abgerechnet
- Erstmalige Abrechnung: Kann kürzer als 12 Monate sein (Rumpfjahr)
Ein Abrechnungszeitraum von mehr als 12 Monaten macht die Abrechnung formell unwirksam.
Verwandte Fragen
Bis wann muss der Vermieter abrechnen?
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).
AbrechnungWelche formellen Anforderungen muss eine Abrechnung erfüllen?
Eine ordnungsgemäße Abrechnung muss Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungen enthalten.
AbrechnungWas passiert mit der Abrechnung bei Auszug?
Der Vermieter muss auch nach Auszug eine anteilige Abrechnung erstellen und ein Guthaben auszahlen.