Wie lang darf der Abrechnungszeitraum sein?
Der Abrechnungszeitraum muss exakt 12 Monate betragen (§ 556 Abs. 3 BGB). Er muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen — er kann also auch von Juli bis Juni laufen. Ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten macht die Abrechnung formell unwirksam, sodass der Vermieter keine Nachzahlung verlangen kann.
Ausnahmen vom 12-Monats-Zeitraum
- Einzug/Auszug: Bei unterjährigem Mietbeginn oder -ende wird anteilig abgerechnet
- Erstmalige Abrechnung: Kann kürzer als 12 Monate sein (Rumpfjahr)
- Wechsel des Abrechnungszeitraums: Einmalig zulässig, wenn Mieter nicht benachteiligt werden
Beispiel
Abrechnungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 = 12 Monate, korrekt. Abrechnungszeitraum 01.01.2025 bis 31.03.2026 = 15 Monate, formell unwirksam.
Verwandte Fragen
Bis wann muss der Vermieter abrechnen?
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).
AbrechnungWelche formellen Anforderungen muss eine Abrechnung erfüllen?
Eine ordnungsgemäße Abrechnung muss Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungen enthalten.
AbrechnungWas passiert mit der Abrechnung bei Auszug?
Der Vermieter muss auch nach Auszug eine anteilige Abrechnung erstellen und ein Guthaben auszahlen.