§ 558 BGB
Regelt die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Beachtung der Kappungsgrenze.
§ 558 BGB ermöglicht dem Vermieter, die Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben. Voraussetzung ist, dass die Miete seit 15 Monaten unverändert ist und die Mieterhöhung begründet wird, etwa durch Verweis auf einen qualifizierten Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen.
§ 558 Abs. 3 BGB begrenzt die Erhöhung durch die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal um 20 Prozent (in angespannten Wohnungsmärkten 15 Prozent) steigen. Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und eine Begründung enthalten.
Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang Zeit zur Zustimmung. Verweigert er, kann der Vermieter Klage erheben. Die Mietpreisbremse gilt nur bei Neuvermietung, nicht bei laufenden Verträgen. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
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Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.
Ortsübliche Miete
Durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen am gleichen Ort – Maßstab für Mieterhöhungen.
Qualifizierter Mietspiegel
Wissenschaftlich erstellter Mietspiegel nach anerkannten Grundsätzen – hat erhöhte Beweiskraft.
Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.