Wie werden CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?
Seit dem 1. Januar 2023 wird die CO2-Abgabe nach einem 10-stufigen Modell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt (CO2-Kostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG). Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr: Je schlechter die Energieeffizienz, desto höher der Vermieteranteil, bei sehr ineffizienten Gebäuden bis zu 95 %.
Das 10-Stufen-Modell auf einen Blick
- Unter 12 kg CO2/m²/Jahr: Mieter 100 %, Vermieter 0 %
- 12-17 kg: Mieter 90 %, Vermieter 10 %
- 17-22 kg: Mieter 80 %, Vermieter 20 %
- 22-27 kg: Mieter 70 %, Vermieter 30 %
- 27-32 kg: Mieter 60 %, Vermieter 40 %
- 32-37 kg: Mieter 50 %, Vermieter 50 %
- 37-42 kg: Mieter 40 %, Vermieter 60 %
- 42-47 kg: Mieter 30 %, Vermieter 70 %
- 47-52 kg: Mieter 20 %, Vermieter 80 %
- Über 52 kg: Mieter 5 %, Vermieter 95 %
Was Vermieter wissen müssen
Der Vermieter muss in der Abrechnung den CO2-Ausstoß pro m²/Jahr ausweisen, die Stufe bestimmen und den Mieteranteil korrekt berechnen. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben (etwa Denkmalschutz, Anschlusszwang an ein Wärmenetz oder eine Erhaltungssatzung) einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil; der Vermieter muss das nachweisen (§ 9 CO2KostAufG). Fehlen Aufteilung oder Angaben, darfst du deinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
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