Formunwirksame Klausel
Mietvertragsklausel, die wegen Verstoßes gegen AGB-Recht oder gesetzliche Formvorschriften unwirksam ist.
Eine formunwirksame Klausel ist eine Vertragsbestimmung, die wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) oder spezielle mietrechtliche Formvorschriften keine rechtliche Wirkung entfaltet. Dies betrifft insbesondere vorformulierte Mietvertragsklauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen oder von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen.
Typische formunwirksame Klauseln im Nebenkostenrecht sind: pauschale Klauseln wie "sonstige Betriebskosten" ohne nähere Konkretisierung, die Überwälzung nicht umlagefähiger Kosten wie Instandhaltung oder Verwaltungskosten, sowie unzulässige Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Der BGH hat in zahlreichen Urteilen (z.B. VIII ZR 189/14, 18.03.2015) Maßstäbe für die Wirksamkeitsprüfung entwickelt.
Ist eine Klausel formunwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Bei unwirksamen Betriebskostenklauseln bedeutet dies, dass nur die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kosten umgelegt werden dürfen. Die Unwirksamkeit kann vom Mieter jederzeit geltend gemacht werden.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Schönheitsreparaturen
Kosmetische Instandhaltung der Wohnung (Streichen, Tapezieren) — keine Betriebskosten.
Rechtsprechung
Gesamtheit der Gerichtsentscheidungen, die das geschriebene Recht konkretisieren und fortbilden.