§ 566 BGB
Grundsatz 'Kauf bricht nicht Miete' – der Erwerber tritt in bestehende Mietverhältnisse ein.
§ 566 BGB regelt den Übergang von Mietverhältnissen bei Eigentümerwechsel. Der Grundsatz lautet: Kauf bricht nicht Miete. Wird vermieteter Wohnraum veräußert, tritt der Erwerber automatisch in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Der bisherige Vermieter scheidet aus dem Vertragsverhältnis aus.
Dies gilt auch für laufende Verpflichtungen wie die Rückzahlung der Mietkaution oder die Abrechnung von Betriebskosten. Der Mieter muss die Miete fortan an den neuen Eigentümer zahlen, sobald er vom Übergang Kenntnis hat. § 566a BGB schützt den Mieter zusätzlich: Der bisherige Vermieter haftet weiter, wenn der neue Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt.
Wichtig: Der Erwerber kann erst nach Ablauf der Sperrfrist wegen Eigenbedarf kündigen. Der Mieterschutz bleibt also gewahrt. Vollständiger Text: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Eigenbedarfskündigung
Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf – häufigster Kündigungsgrund im Mietrecht.
§ 549 BGB
Regelt das Kündigungsrecht des Mieters bei Veräußerung der Mietsache an einen Dritten.
Kautionsrückzahlung
Rückgabe der Kaution nach Mietende – Frist in der Regel 3–6 Monate.