§ 549 BGB
Regelt das Kündigungsrecht des Mieters bei Veräußerung der Mietsache an einen Dritten.
§ 549 BGB gewährt dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Mietsache nach Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert wird. Dieses Sonderkündigungsrecht greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: Es muss sich um einen Mietvertrag über Wohnraum handeln, und der Eigentümerwechsel muss nach Mietbeginn erfolgt sein.
Der Mieter kann mit gesetzlicher Frist zum 15. oder Ende eines Kalendermonats kündigen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber den Mietvertrag nicht fortsetzen möchte oder dem Mieter die Fortsetzung aufgrund der Umstände nicht zuzumuten ist. Der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" aus § 566 BGB bleibt dabei unberührt.
In der Praxis spielt § 549 BGB eine untergeordnete Rolle, da meist der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet oder der Mietvertrag regulär fortgesetzt wird. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Eigenbedarfskündigung
Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf – häufigster Kündigungsgrund im Mietrecht.
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
§ 566 BGB
Grundsatz 'Kauf bricht nicht Miete' – der Erwerber tritt in bestehende Mietverhältnisse ein.
Kündigungsfrist Mietvertrag
Gesetzliche Frist zwischen Kündigungserklärung und Ende des Mietverhältnisses.