Welche Nebenkosten dürfen dem Mieter berechnet werden?
Der Vermieter darf nur gesetzlich zulässige Betriebskosten berechnen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Gesetzliche Grundlage
Die Kosten müssen als laufende Betriebskosten einer Kategorie von § 2 BetrKV Nr. 1–17 zuzuordnen sein. Dazu gehören unter anderem Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen, Aufzug, Hausmeister und Gartenpflege.
2. Mietvertragliche Vereinbarung
Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein. Ohne entsprechende Klausel kann der Vermieter keine Nebenkosten berechnen — die Kosten wären dann mit der Kaltmiete abgegolten.
Was darf nicht berechnet werden?
- Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Buchführung
- Instandhaltung: Reparaturen an Dach, Fassade, Heizung
- Bankgebühren: Kontoführung des Vermieters
- Leerstandskosten: Kosten für leerstehende Wohnungen
- Mietausfallversicherung
Tipp: Prüfe jede Position auf Kostenart, tatsächlichen Anfall und wirksame Umlagevereinbarung.
Verwandte Fragen
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und weitere Betriebskosten.
KostenartenWelche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren und Mietausfallversicherung sind nicht umlagefähig.
MietrechtWas muss im Mietvertrag zu Nebenkosten stehen?
Der Mietvertrag muss klar regeln, ob Nebenkosten als Vorauszahlung oder Pauschale erhoben werden und welche Kostenarten umgelegt werden.