Präklusion
Prozessualer Ausschluss verspätet vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren.
Präklusion bezeichnet den gesetzlichen Ausschluss verspäteten Vorbringens. Im Zivilprozess richten sich die Voraussetzungen insbesondere nach § 296 ZPO; für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung gilt § 531 ZPO.
Ob Tatsachen oder Beweismittel noch berücksichtigt werden dürfen, hängt vom Verfahrensstand, den Gründen der Verspätung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Prozessualer Ausschluss und die mietrechtliche Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB sind getrennt zu prüfen.
Verwandte Begriffe
Berufung
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile zur vollständigen Überprüfung durch das Obergericht.
Beweislast
Prozessuale Pflicht einer Partei, das Vorliegen behaupteter Tatsachen zu beweisen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.