Präklusion
Prozessualer Ausschluss verspätet vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren.
Die Präklusion bezeichnet den Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht rechtzeitig im Prozess vorgebracht wurden. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und verhindert, dass Parteien durch verzögertes Vorbringen das Verfahren verschleppen. Die Präklusion tritt ein, wenn das Vorbringen verspätet ist und die Verzögerung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Im Mietrecht kann Präklusion eintreten, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erst im Berufungsverfahren vorbringt, obwohl sie bereits in erster Instanz bekannt waren. Auch der Vermieter kann von Präklusion betroffen sein, etwa wenn er Belege für die Umlagefähigkeit bestimmter Kosten erst verspätet vorlegt.
Besonders in der Berufung sind die Präklusionsregeln streng: Neues Vorbringen ist nur zulässig, wenn es auf Tatsachen beruht, die erst nach erster Instanz entstanden sind, oder wenn das Gericht das Vorbringen für sachdienlich hält. Die Rechtsprechung wendet Präklusionsvorschriften restriktiv an, um das rechtliche Gehör zu wahren.
Verwandte Begriffe
Berufung
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile zur vollständigen Überprüfung durch das Obergericht.
Beweislast
Prozessuale Pflicht einer Partei, das Vorliegen behaupteter Tatsachen zu beweisen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.