§ 553 BGB
Regelt das Recht des Mieters auf Erlaubnis zur Untervermietung bei berechtigtem Interesse.
§ 553 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Berechtigte Interessen sind etwa finanzielle Engpässe, Wohngemeinschaftsbildung oder vorübergehende Abwesenheit. Der Mieter muss die Erlaubnis beim Vermieter beantragen und sein Interesse darlegen.
Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern, etwa wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde, dem Untermieter die Hausordnung nicht zugemutet werden kann oder dem Vermieter die Person des Untermieters aus nachvollziehbaren Gründen unzumutbar ist. Eine generelle Verweigerung ohne Grund ist unzulässig.
Die Erlaubnis kann auf einen bestimmten Untermieter beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Der Hauptmieter bleibt vollständig verantwortlich gegenüber dem Vermieter. Bei unerlaubter Untervermietung droht die fristlose Kündigung. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Untervermietung
Weitervermietung der Mietwohnung (oder Teilen davon) an Dritte – erfordert Erlaubnis des Vermieters.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Fristlose Kündigung
Außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist – nur bei schwerwiegendem Grund zulässig.
§ 543 BGB
Regelt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei wichtigem Grund durch Vermieter oder Mieter.
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.