§ 543 BGB
Regelt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei wichtigem Grund durch Vermieter oder Mieter.
§ 543 BGB ermöglicht beiden Vertragsparteien die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Typische Fälle für Vermieter: Erheblicher Zahlungsverzug (zwei Monatsmieten), nachhaltige Störung des Hausfriedens oder vertragswidrige Nutzung. Für Mieter kommen schwerwiegende Mängel oder Gesundheitsgefährdungen in Betracht. § 543 Abs. 3 BGB fordert grundsätzlich eine vorherige Abmahnung, sofern diese nicht entbehrlich ist.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret benennen. Eine ordnungsgemäße ordentliche Kündigung ist oft die Alternative. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Fristlose Kündigung
Außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist – nur bei schwerwiegendem Grund zulässig.
Zahlungsverzug bei Miete
Rückstand von zwei Monatsmieten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
Abmahnung im Mietrecht
Förmliche Aufforderung an den Mieter, ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen.
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.