§ 536a BGB
Regelt Schadensersatzansprüche des Mieters bei Mängeln und Pflichtverletzungen des Vermieters.
§ 536a BGB ergänzt die Minderungsrechte aus § 536 BGB um Schadensersatzansprüche. Verletzt der Vermieter seine Pflicht zur Erhaltung der Mietsache oder ist die Mietsache bei Übergabe mangelhaft, kann der Mieter neben der Minderung auch Schadensersatz verlangen.
Der Vermieter haftet für Mangelfolgeschäden, etwa verdorbene Möbel durch Wasserschaden oder Hotelkosten bei unbewohnbarer Wohnung. Voraussetzung ist, dass den Vermieter ein Verschulden trifft – etwa wenn er trotz Mängelanzeige nicht tätig wird. § 536a Abs. 2 BGB regelt auch das Selbstbeseitigungsrecht: Der Mieter darf einen Mangel selbst beheben und Kostenerstattung verlangen.
Wichtig für die Wohnungsübergabe: Bestehende Mängel sollten im Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Vollständiger Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
§ 536 BGB
Regelt das Recht des Mieters auf Mietminderung bei Mängeln der Mietsache und Schadensersatzansprüche.
Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei Mängeln der Wohnung anteilig zu kürzen (§ 536 BGB).
Übergabeprotokoll
Schriftliche Dokumentation des Wohnungszustands bei Ein- und Auszug.
Wohnungsübergabe
Formelle Übergabe der Wohnung bei Ein- oder Auszug – Zustand wird dokumentiert.
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.