§ 536 BGB
Regelt das Recht des Mieters auf Mietminderung bei Mängeln der Mietsache und Schadensersatzansprüche.
§ 536 BGB ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Mietminderung. Liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, ist die Miete kraft Gesetzes für die Dauer des Mangels entsprechend herabgesetzt.
Ein Mangel kann vielfältig sein: Heizungsausfall, Schimmelbefall, unzulässige Lärmbelästigung oder fehlerhafte Betriebskostenabrechnung. Wichtig: Die Minderung tritt automatisch ein, der Mieter muss den Mangel aber unverzüglich anzeigen. § 536 Abs. 4 BGB schließt die Minderung aus, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Zusätzlich regelt § 536a BGB Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Mängeln. Die Minderungshöhe richtet sich nach der Beeinträchtigung und wird in Prozent der Bruttomiete berechnet. Vollständiger Text: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei Mängeln der Wohnung anteilig zu kürzen (§ 536 BGB).
§ 535 BGB
Zentrale Vorschrift des Mietrechts, die die Hauptpflichten von Vermieter und Mieter definiert.
Mängelbeseitigung
Pflicht des Vermieters, gemeldete Wohnungsmängel innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Bruttomiete
Miete, die bereits alle oder einen Teil der Betriebskosten enthält (Inklusivmiete).
§ 536a BGB
Regelt Schadensersatzansprüche des Mieters bei Mängeln und Pflichtverletzungen des Vermieters.