§ 535 BGB
Zentrale Vorschrift des Mietrechts, die die Hauptpflichten von Vermieter und Mieter definiert.
§ 535 BGB bildet die Grundnorm des deutschen Mietrechts und definiert den Mietvertrag als gegenseitigen Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten. Im Gegenzug muss der Mieter die vereinbarte Miete zahlen.
Die Vorschrift umfasst auch die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren. Dies schließt die Beseitigung von Mängeln ein, die den Gebrauch beeinträchtigen. Der Mieter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung und muss die Mietsache bei Vertragsende zurückgeben.
§ 535 BGB ist die Rechtsgrundlage für zahlreiche Ansprüche im Mietvertrag, etwa für Mietminderung bei Mängeln oder Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Der vollständige Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de einsehbar.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Mietminderung
Recht des Mieters, die Miete bei Mängeln der Wohnung anteilig zu kürzen (§ 536 BGB).
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
§ 536 BGB
Regelt das Recht des Mieters auf Mietminderung bei Mängeln der Mietsache und Schadensersatzansprüche.
Mängelbeseitigung
Pflicht des Vermieters, gemeldete Wohnungsmängel innerhalb angemessener Frist zu beheben.