Instanzenzug
Mehrstufiges Gerichtssystem mit Erst-, Berufungs- und Revisionsinstanz zur Rechtskontrolle.
Der Instanzenzug bezeichnet die mögliche Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht. Welche Gerichte zuständig sind, hängt von der Streitart und den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsmittels ab.
Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen ist nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG unabhängig vom Streitwert grundsätzlich das Amtsgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 511 ff. ZPO zulässig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof setzt die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 542 ff. ZPO voraus.
Fristen, Beschwer und Vertretungszwang sollten für das konkrete Verfahren anhand der aktuellen Vorschriften geprüft werden.
Verwandte Begriffe
Berufung
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile zur vollständigen Überprüfung durch das Obergericht.
Revision
Rechtsmittel zum BGH zur Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit eines Berufungsurteils.
Tenor
Urteilsformel mit der verbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Klageanträge.
Rechtsprechung
Gesamtheit der Gerichtsentscheidungen, die das geschriebene Recht konkretisieren und fortbilden.