Waermecontracting: Besonderheiten bei der Heizkostenabrechnung
Beim Waermecontracting (auch Waermelieferung) lagert der Vermieter die Waermeversorgung an ein externes Unternehmen aus — den sogenannten Contractor. Statt selbst eine Heizungsanlage zu betreiben, kauft der Vermieter die fertige Waerme ein. Dieses Modell gewinnt an Bedeutung, wirft aber fuer Mieter wichtige Fragen auf.
Wie funktioniert Waermecontracting?
Der Contractor uebernimmt die gesamte Waermeversorgung:
- Investition: Der Contractor finanziert und installiert die Heizungsanlage
- Betrieb: Er kuemmert sich um Wartung, Reparaturen und Brennstoffeinkauf
- Abrechnung: Der Vermieter zahlt einen Waermepreis (EUR/kWh) an den Contractor
- Umlage: Der Vermieter legt die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter um
Fuer Vermieter ist das Modell attraktiv: keine Investitionskosten, kein Wartungsaufwand, moderne Anlagentechnik. Fuer Mieter birgt es aber Risiken.
Rechtliche Grundlagen
Die Umstellung auf Waermecontracting ist seit der Mietrechtsreform 2013 in § 556c BGB geregelt. Danach darf der Vermieter auf Waermelieferung umstellen, wenn:
- Die Umstellung drei Monate vorher angekuendigt wird
- Die Kostenneutralitaet gewahrt bleibt — die Kosten duerfen fuer die Mieter nicht steigen
- Die Umstellung mit einer Effizienzverbesserung verbunden ist (z.B. neue, sparsamere Anlage) oder die Waerme aus einem Waermenetz geliefert wird
Die Details regelt die Waermelieferverordnung (WaermeLV).
Kostenneutralitaet: Der wichtigste Schutz fuer Mieter
Die Kostenneutralitaet ist das zentrale Schutzinstrument. Sie besagt: Die Kosten der Waermelieferung duerfen im ersten Jahr nicht hoeher sein als die bisherigen Kosten der Eigenversorgung. Dabei werden verglichen:
- Bisherige Kosten: Brennstoffkosten + Betriebsstrom + Wartung + Schornsteinfeger + Bedienung der alten Anlage
- Neue Kosten: Waermepreis des Contractors (Grundpreis + Arbeitspreis)
Der Vermieter muss den Mietern eine Vergleichsberechnung vorlegen. Ist diese nicht schluessig oder fehlt sie, darf der Mieter die Mehrkosten nicht zahlen.
Gilt die Heizkostenverordnung beim Contracting?
Ja, die Heizkostenverordnung gilt beim Waermecontracting uneingeschraenkt. Das bedeutet:
- Die Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten (50/70) ist Pflicht
- Messgeraete muessen installiert sein
- Das 15%-Kuerzungsrecht gilt bei Verstoessen
- Warmwasserkosten muessen getrennt berechnet werden
Haeufige Probleme beim Waermecontracting
- Intransparente Preise: Der Waermepreis des Contractors ist oft schwer nachvollziehbar. Mieter sollten die Belegeinsicht nutzen, um den Vertrag zu pruefen.
- Steigende Kosten: Nach dem ersten Jahr entfaellt die Kostenneutralitaet. Der Contractor kann seine Preise erhoehen — oft ueber das Niveau der bisherigen Eigenversorgung hinaus.
- Fehlende Ankuendigung: Wurde die Umstellung nicht ordnungsgemaess angekuendigt, muessen Mieter die Mehrkosten nicht tragen.
- Doppelte Belastung: Manchmal werden sowohl die Kosten des Contractors als auch Restkosten der alten Anlage abgerechnet.
- Monopolstellung: Der Mieter hat keine Wahl des Anbieters und ist dem Contractor auf Gedeih und Verderb ausgeliefert.
Was koennen Mieter tun?
- Ankuendigung pruefen: Wurde die Umstellung rechtzeitig und vollstaendig angekuendigt?
- Vergleichsberechnung einfordern: Lassen Sie sich die Kostenneutralitaet nachweisen
- Belegeinsicht: Fordern Sie den Waermeliefervertrag und die Jahresrechnung des Contractors an
- Abrechnung pruefen: Nutzen Sie den Heizkostenrechner zur Nachpruefung
- Widerspruch: Bei Fehlern innerhalb der 12-Monats-Frist Einspruch einlegen
Zurueck zur Uebersicht: Heizkostenverordnung — der grosse Guide.
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