Heizkostenverordnung § 7: Die 50/70-Regel einfach erklaert
§ 7 der Heizkostenverordnung ist die zentrale Vorschrift fuer die Aufteilung von Heizkosten. Er legt fest, dass mindestens 50% und hoechstens 70% der Kosten nach Verbrauch verteilt werden muessen. Diese sogenannte 50/70-Regel ist der Kern der Heizkostenverordnung — und einer der haeufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern.
Der Wortlaut von § 7 HeizKV
§ 7 Abs. 1 HeizKV bestimmt, dass von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50% und hoechstens 70% nach dem erfassten Waermeverbrauch der Nutzer verteilt werden muessen. Der uebrige Anteil — die Grundkosten — wird nach einem festen Massstab verteilt, in der Regel nach der Wohnflaeche oder dem umbauten Raum.
Warum gibt es diese Regel?
Die 50/70-Regel ist ein Kompromiss zwischen zwei Zielen:
- Verbrauchsanreiz: Ein hoher Verbrauchsanteil motiviert zum Energiesparen — wer weniger heizt, zahlt deutlich weniger.
- Gerechtigkeit: Ein gewisser Grundkostenanteil beruecksichtigt, dass manche Wohnungen bauartbedingt mehr Waerme benoetigen (Erdgeschoss, Nordseite, schlecht gedaemmte Aussenwandflaechen). Diese Mieter sollen nicht uebermassig belastet werden.
Welches Verhaeltnis waehlen?
Der Vermieter darf das Verhaeltnis innerhalb des Rahmens frei waehlen. In der Praxis kommen vor:
- 30/70: Die haeufigste Variante. 30% Grundkosten, 70% Verbrauchskosten. Belohnt sparsames Heizen am staerksten.
- 40/60: Ein Mittelweg, der in aelteren Gebaeuden haeufiger anzutreffen ist.
- 50/50: Der maximale Grundkostenanteil. Wird oft in schlecht gedaemmten Altbauten gewaehlt, um Bewohner unguenstiger Wohnlagen zu entlasten.
Das gewaehlte Verhaeltnis muss im gesamten Gebaeude einheitlich gelten. Der Vermieter darf nicht fuer verschiedene Wohnungen unterschiedliche Aufteilungen verwenden.
Sonderregel: Gebaeude mit wesentlich unterschiedlichem Waermebedarf
§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV sieht eine Sonderregel vor: In Gebaeuden, in denen die freiliegende Leitungslaenge der Waermeverteilung wesentlich ist oder in denen der Waermebedarf der Nutzer stark unterschiedlich ist, kann der Grundkostenanteil auf bis zu 50% erhoeht werden. Dies betrifft insbesondere:
- Altbauten mit langen, ungedaemmten Heizungsrohren
- Gebaeude mit sehr unterschiedlich grossen oder ausgerichteten Wohnungen
- Haeuser mit teilweise unbeheizten Bereichen (Gewerbe im Erdgeschoss)
Was passiert bei Verstoessen gegen § 7?
Wenn der Vermieter den Verbrauchsanteil unter 50% ansetzt oder die Kosten ganz ohne Verbrauchskomponente verteilt, greift das 15%-Kuerzungsrecht nach § 12 HeizKV. Der Mieter darf seinen gesamten Heizkostenanteil um 15% kuerzen — und zwar unabhaengig davon, wie hoch der tatsaechliche Fehler ist.
Beispiel: Ihre Heizkosten betragen 1.500 EUR. Der Vermieter rechnet 60% nach Flaeche und 40% nach Verbrauch ab (statt mindestens 50% Verbrauch). Kuerzung: 1.500 × 15% = 225 EUR.
Rechenbeispiel: Auswirkung des Verhaeltnisses
Gesamte Heizkosten eines Hauses: 15.000 EUR. Gesamtflaeche: 500 m². Mieter A hat 75 m² und 8% der Verbrauchseinheiten. Mieter B hat 75 m² und 15% der Verbrauchseinheiten.
Bei 30/70:
- Mieter A: 4.500 × 15% + 10.500 × 8% = 675 + 840 = 1.515 EUR
- Mieter B: 4.500 × 15% + 10.500 × 15% = 675 + 1.575 = 2.250 EUR
Bei 50/50:
- Mieter A: 7.500 × 15% + 7.500 × 8% = 1.125 + 600 = 1.725 EUR
- Mieter B: 7.500 × 15% + 7.500 × 15% = 1.125 + 1.125 = 2.250 EUR
Der sparsame Mieter A profitiert deutlich von einem hohen Verbrauchsanteil (70%): Er zahlt 210 EUR weniger. Fuer den Vielheizer B macht das Verhaeltnis keinen Unterschied.
Tipps fuer Mieter
- Pruefen Sie in Ihrer Abrechnung, welches Aufteilungsverhaeltnis angewendet wird
- Liegt der Verbrauchsanteil unter 50%, nutzen Sie das Kuerzungsrecht
- Vergleichen Sie Ihre Kosten mit dem Heizkostenrechner — dort koennen Sie verschiedene Aufteilungen simulieren
- Achten Sie darauf, dass die Wohnflaeche korrekt angegeben ist — ein haeufiger Fehler
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