Nebenkosten in der Steuererklärung — Anlage V für Vermieter
Vermieter können nahezu alle Nebenkosten steuerlich geltend machen — als Werbungskosten in der Anlage V der Einkommensteuererklärung. Doch die korrekte Zuordnung ist entscheidend: Umlagefähige Kosten, nicht umlagefähige Kosten und Vorauszahlungen werden unterschiedlich behandelt. Dieser Ratgeber erklärt die steuerliche Behandlung Schritt für Schritt.
Grundprinzip: Einnahmen und Werbungskosten
In der Anlage V erfassen Vermieter:
- Einnahmen: Kaltmiete + umgelegte Nebenkosten (Zeile 13–15)
- Werbungskosten: Alle Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen (Zeile 33 ff.)
Wichtig: Die vom Mieter gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen sind Einnahmen des Vermieters. Die tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind Werbungskosten. Beides muss separat erfasst werden.
Umlagefähige Nebenkosten in der Steuererklärung
Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten nach BetrKV werden wie folgt behandelt:
- Einnahmen: Vorauszahlungen des Mieters (z. B. 200 EUR/Monat = 2.400 EUR/Jahr)
- Werbungskosten: Tatsächliche Kosten (z. B. 2.600 EUR im Jahr)
- Ergebnis: 200 EUR Verlust aus Nebenkosten — mindert das zu versteuernde Einkommen
Zuordnung in der Anlage V
- Zeile 13: Mieteinnahmen (Kaltmiete)
- Zeile 14: Umlagen (Nebenkosten-Vorauszahlungen des Mieters)
- Zeile 46: Grundsteuer
- Zeile 47: Sonstige nicht in Zeile 33–46 erfasste Werbungskosten
Nicht umlagefähige Kosten — besonders wertvoll
Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können, sind steuerlich besonders interessant, da ihnen keine Einnahmen gegenüberstehen:
- Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Steuerberater (anteilig), Mietverein
- Reparaturen und Instandhaltung: Sofort in voller Höhe absetzbar
- Anwaltskosten bei Mietstreitigkeiten
- Kontoführungsgebühren für das Mietkonto
- Fahrtkosten zum Mietobjekt (30 Cent/km)
- Leerstandskosten: Nebenkosten für unvermietete Zeiträume
Sonderfall: Nebenkostennachzahlung und Erstattung
Das Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) bestimmt, in welchem Jahr Einnahmen und Ausgaben erfasst werden:
- Nachzahlung des Mieters: Einnahme im Jahr des Zahlungseingangs
- Erstattung an den Mieter: Mindert die Einnahmen im Jahr der Auszahlung
- Tatsächliche Kosten: Werbungskosten im Jahr der Zahlung an den Versorger
Beispiel
Abrechnungszeitraum 2025: Abrechnung erfolgt im Juli 2026. Der Mieter erhält eine Erstattung von 180 EUR im August 2026. Diese 180 EUR mindern die Einnahmen in der Steuererklärung 2026, nicht 2025.
Abschreibung (AfA) nicht vergessen
Neben den laufenden Nebenkosten können Vermieter das Gebäude abschreiben — mehr dazu in unserem AfA-Ratgeber. Die Abschreibung gehört zu den größten Steuervorteilen der Vermietung.
Leerstand: Kosten trotzdem absetzen
Steht eine Wohnung vorübergehend leer, können die Nebenkosten trotzdem als Werbungskosten geltend gemacht werden — sofern eine Vermietungsabsicht besteht. Nachweisen können Sie dies durch:
- Inserate auf Immobilienportalen
- Maklerbeauftragung
- Dokumentierte Besichtigungstermine
Praxis-Tipps für die Steuererklärung
- Belege sammeln: Alle Rechnungen, Bescheide und Kontoauszüge aufbewahren (10 Jahre)
- Separate Kontoführung: Ein eigenes Konto für Mieteinnahmen und -ausgaben erleichtert die Zuordnung
- Vorauszahlungen korrekt buchen: Die Vorauszahlungen des Mieters sind Einnahmen, nicht direkte Kostendeckung
- Nebenkostenabrechnung als Beleg: Die Abrechnung dient dem Finanzamt als Nachweis für die tatsächlichen Kosten
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Nebenkosten ist ein wichtiger Baustein der Vermietung. Mit korrekter Erfassung in der Anlage V können Vermieter ihre Steuerlast erheblich senken. Erstellen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung sorgfältig mit unserem Nebenkostenrechner — die Zahlen fließen direkt in Ihre Steuererklärung ein.
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