Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Anspruch, Muster, Alternativen
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist eine Bestätigung des bisherigen Vermieters, dass du keine Mietschulden hast. Einen Anspruch darauf hast du nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter über eine Quittung hinaus keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erteilen muss (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08). Anders ist es nur, wenn dein Mietvertrag eine solche Pflicht vorsieht. Verlangen kannst du nur Quittungen über deine Zahlungen (§ 368 BGB). Umgekehrt darf ein neuer Vermieter die Bescheinigung nach Auffassung der Datenschutzaufsicht auch nicht zur Bedingung machen. Freiwillig ausstellen darf der bisherige Vermieter sie natürlich.
Was steht in einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Üblich sind Name des Mieters, Anschrift der Wohnung, Mietzeitraum und die Bestätigung, dass die Miete bis zu einem bestimmten Datum vollständig gezahlt wurde. Manche Formulare fragen darüber hinaus nach Streitigkeiten, Kaution oder Nebenkostenabrechnungen. Genau an solchen weitergehenden Erklärungen scheitert oft die Bereitschaft des Vermieters.
Hast du einen Anspruch auf die Bescheinigung?
Nein, jedenfalls nicht ohne Regelung im Mietvertrag. Eine gesetzliche Pflicht des Vermieters, eine solche Bescheinigung auszustellen, gibt es nicht, und auch der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch verneint (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08):
- Quittung reicht: § 368 BGB gibt nur einen Anspruch auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis über die geleistete Zahlung, nicht auf eine Erklärung, dass keine Ansprüche mehr bestehen.
- Keine Nebenpflicht: Auch aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) folgt keine Pflicht des Vermieters, dir mit einer solchen Bescheinigung die Suche nach einer neuen Wohnung zu erleichtern.
- Keine Verkehrssitte: Eine Übung am Wohnungsmarkt verpflichtet nur, wenn sie sich in allen beteiligten Kreisen als einheitliche Auffassung durchgesetzt hat. Dass nur ein Teil der Vermieter so verfährt, genügt nicht.
- Eigene Belege genügen: Mit deinen Zahlungsbelegen und den Quittungen des Vermieters kannst du selbst nachweisen, dass alles bezahlt ist.
- Risiko für den Vermieter: Eine solche Bescheinigung könnte als Verzicht auf noch offene Ansprüche verstanden werden.
Anders kann es nur sein, wenn dein Mietvertrag eine Pflicht zur Ausstellung ausdrücklich vorsieht.
Darf der neue Vermieter sie verlangen?
Die Datenschutzkonferenz, das gemeinsame Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, sagt in ihrer Orientierungshilfe zu Selbstauskünften bei Mietinteressenten (Version 2.0, Stand Januar 2026): Weil der bisherige Vermieter nicht verpflichtet ist, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erstellen, kann sie von Mietinteressenten bei der Neuanmietung auch nicht verlangt werden.
Zulässig sind nach der Orientierungshilfe begrenzte Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen aus dem bisherigen Mietverhältnis, und zwar erst, nachdem sich der Vermieter für dich als Bewerber entschieden hat. Bei der Zahlungsfähigkeit liegt die Schwelle dort, wo eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Welche Fragen Vermieter sonst stellen dürfen, erklärt der Ratgeber Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen.
In der Praxis fragen trotzdem viele Vermieter danach. Du musst die Bescheinigung nicht beibringen, kannst aber freiwillig etwas anbieten, um deine Bewerbung zu stärken.
Alternativen, die du freiwillig anbieten kannst
- Quittungen des bisherigen Vermieters über deine Mietzahlungen. Darauf hast du nach § 368 BGB einen Anspruch.
- Eigene Zahlungsnachweise, etwa einen Dauerauftrag oder Kontoauszüge, auf denen du alle Buchungen außer der Miete schwärzt.
- Eine freiwillige Bestätigung des bisherigen Vermieters, die sich auf die gezahlte Miete beschränkt (Muster unten).
Muster: freiwillige Bestätigung über gezahlte Miete
Viele Vermieter sind eher bereit, eine eng gefasste Bestätigung zu unterschreiben, die keinen Verzicht auf offene Abrechnungen enthält. Du kannst ihm diesen Text vorbereitet vorlegen:
Bestätigung über Mietzahlungen
Hiermit bestätige ich, dass [Name des Mieters] die Wohnung [Anschrift, Lage im Haus] vom [Datum] bis [Datum] von mir gemietet hat.
Die bis zum [Datum] fälligen Mietzahlungen (Nettokaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen) sind vollständig eingegangen.
Diese Bestätigung betrifft ausschließlich die bis zum genannten Datum fälligen Mietzahlungen. Die Abrechnung über die Betriebskosten für [Zeitraum] sowie die Abrechnung über die Mietkaution stehen noch aus. Ein Verzicht auf Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist mit dieser Bestätigung nicht verbunden.
[Ort, Datum]
[Unterschrift des Vermieters]
Wichtig: Eine solche Bestätigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Angaben stimmen.
Tipps für Mieter
- Den bisherigen Vermieter freundlich fragen und das Muster gleich mitschicken.
- Lehnt er ab, Quittungen über die gezahlte Miete verlangen (§ 368 BGB).
- Den neuen Vermieter darauf hinweisen, dass es keinen Anspruch auf die Bescheinigung gibt, und eigene Zahlungsnachweise anbieten.
- Nach dem Auszug die ausstehende Nebenkostenabrechnung und die Kautionsabrechnung im Blick behalten. Was dabei gilt, erklären die Ratgeber Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug und Mietkaution: Rückzahlung und Frist.
Tipps für Vermieter
- Du darfst eine Bestätigung freiwillig ausstellen, musst es aber nicht.
- Formuliere eng: nur gezahlte Miete bis zu einem Stichtag, kein allgemeiner Verzicht, keine Aussagen über Kaution oder noch offene Abrechnungen.
- Quittungen über erhaltene Zahlungen musst du auf Verlangen ausstellen (§ 368 BGB).
- Als neuer Vermieter kannst du die Bonität eines Bewerbers im zulässigen Rahmen prüfen; wie das geht, zeigt der Ratgeber Mieter finden: Wohnung vermieten.
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen?
Nein, jedenfalls nicht ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag (BGH, VIII ZR 238/08). Er muss dir aber auf Verlangen Quittungen über deine Mietzahlungen ausstellen (§ 368 BGB).
Darf ein neuer Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Stand Januar 2026) nicht, weil der bisherige Vermieter nicht zur Ausstellung verpflichtet ist. Du kannst sie freiwillig vorlegen oder andere Zahlungsnachweise anbieten.
Was kann ich statt einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen?
Quittungen des bisherigen Vermieters, einen Nachweis über den Dauerauftrag oder Kontoauszüge, auf denen nur die Mietzahlungen sichtbar sind. Auch eine eng gefasste freiwillige Bestätigung des Vermieters über die gezahlte Miete ist möglich.
Gibt es eine Vorlage für die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Eine amtliche Vorlage gibt es nicht. Das Muster in diesem Artikel beschränkt sich auf die gezahlte Miete bis zu einem Stichtag und stellt klar, dass Nebenkosten- und Kautionsabrechnung noch ausstehen. Das macht es für Vermieter leichter, sie zu unterschreiben.
Was ist, wenn die Nebenkostenabrechnung noch aussteht?
Dann kann der Vermieter die Bestätigung auf die bis zu einem Stichtag fälligen Mietzahlungen beschränken und ausdrücklich festhalten, dass die Betriebskostenabrechnung noch aussteht. So verzichtet er auf keine Nachforderung.
Verantwortlich: Marcel Schlüter
Gründer und Entwickler von mein-nebenkostenrechner.de · ERP-Consultant.
Veröffentlicht am 23.09.2026 · Stand 24.09.2026
Quellen
- § 368 BGB: Quittung
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (PDF)
- § 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08 (keine Pflicht zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung)
Transparenz-Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Stand: 24.09.2026.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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