Mieterselbstauskunft: Was du fragen darfst und was nicht
Mit der Mieterselbstauskunft darfst du als Vermieter nur fragen, was du für die Entscheidung über den Mietvertrag wirklich brauchst: vor allem Einkommen, Beruf, Zahl der einziehenden Personen und ob ein Insolvenzverfahren läuft. Fragen nach Familienplanung, Religion, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen oder Mitgliedschaften sind tabu, und auf unzulässige Fragen darf der Bewerber sogar falsch antworten. Entscheidend ist auch der Zeitpunkt: Bei der Besichtigung genügen Name und Anschrift. Dieser Ratgeber folgt der aktuellen Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern (Version 2.0, Januar 2026).
Was ist die Mieterselbstauskunft?
Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, in dem Mietinteressenten Angaben zu ihrer Person und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht, in der Praxis aber üblich. Weil sie personenbezogene Daten enthält, gilt die Datenschutz-Grundverordnung: Du darfst nur Daten erheben, an denen du ein berechtigtes Interesse hast oder die du für den Abschluss und die Durchführung des Mietvertrags brauchst (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Eine Einwilligungserklärung im Formular hilft nicht weiter. Wer den Vertrag davon abhängig macht, erzeugt eine Zwangslage, in der keine freiwillige Einwilligung zustande kommt.
Welche Frage zu welchem Zeitpunkt?
Die Datenschutzbehörden unterscheiden drei Zeitpunkte. Je weiter der Bewerber im Verfahren ist, desto mehr darfst du fragen:
| Zeitpunkt | Was du erfragen darfst |
|---|---|
| Besichtigung | Name, Vorname, Anschrift; Prüfung anhand des Ausweises ohne Kopie. Bei Sozialwohnungen: ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt |
| Interessent erklärt, die Wohnung mieten zu wollen | Zahl der einziehenden Personen (Erwachsene, Kinder), Beruf und Arbeitgeber, Höhe des Nettoeinkommens und des Betrags, der nach laufenden Belastungen für die Miete bleibt, laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel wegen Mietrückständen in den letzten fünf Jahren, geplante Haustierhaltung (außer Kleintieren) |
| Du hast dich für einen Bewerber entschieden | Nachweise zum Einkommen (Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid, nicht Erforderliches geschwärzt), eine vom Bewerber selbst eingeholte Bonitätsauskunft für Mietzwecke, Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen im bisherigen Mietverhältnis |
Wird die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle direkt an dich gezahlt, sind Fragen zum Einkommen unzulässig; dann genügt ein Nachweis über die Kostenübernahme.
Diese Fragen sind zulässig
- Identität: Name und Anschrift, geprüft per Ausweis. Eine Ausweiskopie ist nicht erforderlich und damit unzulässig.
- Beruf und Arbeitgeber: zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit. Die Frage, wie lange jemand schon beim Arbeitgeber beschäftigt ist, halten die Datenschutzbehörden dagegen für unzulässig.
- Einkommen: das Nettoeinkommen und der Betrag, der nach laufenden Belastungen bleibt. Es genügt auch die Angabe, dass eine bestimmte Grenze überschritten wird. Nicht fragen darfst du, wofür die Belastungen anfallen, etwa Unterhalt oder Kredite.
- Haushalt: wie viele Personen einziehen und ob es Erwachsene oder Kinder sind. Weitere Angaben zu Mitbewohnern nur, wenn sie selbst Vertragspartner werden sollen.
- Insolvenz und Räumungstitel: ein eröffnetes, nicht abgeschlossenes Verbraucherinsolvenzverfahren und Räumungstitel wegen Mietrückständen aus den letzten fünf Jahren. Nach einer abgegebenen Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung, heute § 802c ZPO) darfst du nur in begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum fragen.
- Haustiere: wenn die Haltung zustimmungsbedürftig ist, also nicht bei Kleintieren wie Hamstern, Ziervögeln oder Zierfischen.
Beantwortet der Bewerber eine zulässige Frage, muss die Antwort stimmen. Eine bewusst falsche Antwort, etwa zu Einkommen oder einem laufenden Insolvenzverfahren, kann dich im Einzelfall berechtigen, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB) oder zu kündigen.
Diese Fragen sind unzulässig
- Religion, ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit. Die Datenschutzbehörden halten auch die Frage nach der Staatsangehörigkeit für nicht erforderlich und damit unzulässig.
- Familienstand. Ob jemand verheiratet ist, spielt für die Haftung keine Rolle, solange nicht beide Ehepartner den Vertrag unterschreiben.
- Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
- Gesundheit und Krankheiten
- Mitgliedschaft in Parteien oder im Mieterverein
- Kontaktdaten des bisherigen Vermieters
- Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
Auf unzulässige Fragen hat der Bewerber ein sogenanntes Recht zur Lüge: Eine falsche Antwort bleibt ohne Folgen, eine darauf gestützte Anfechtung oder Kündigung ginge ins Leere. Für dich heißt das: Lass diese Fragen weg. Die Antwort ist wertlos, und du riskierst Ärger mit der Datenschutzaufsicht und den Vorwurf der Diskriminierung.
Diskriminierungsverbot beachten
Unabhängig vom Datenschutz verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft zu benachteiligen. Das gilt auch für private Kleinvermieter (§ 19 Abs. 2 AGG). Ausgenommen sind nur Mietverhältnisse mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis, etwa wenn du auf demselben Grundstück wohnst (§ 19 Abs. 5 AGG).
Bonitätsnachweise: was du verlangen darfst
- Einkommensnachweis: erst vom ausgewählten Bewerber, kurz vor Vertragsunterzeichnung. Nicht benötigte Angaben darf er schwärzen.
- Bonitätsauskunft: Der Bewerber holt sie selbst bei einer Auskunftei ein und legt sie dir vor. Verlangen darfst du nur eine Auskunft, die für die Anmietung gedacht ist und nur die dafür nötigen Angaben enthält, nicht die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Eine Einwilligung, damit du selbst bei einer Auskunftei anfragst, darfst du nicht zur Bedingung machen.
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: kannst du nicht verlangen. Der bisherige Vermieter ist nicht verpflichtet, sie auszustellen; er muss über erhaltene Zahlungen nur eine Quittung erteilen (§ 368 BGB; BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08).
Als Faustregel für die Tragfähigkeit gilt: Die Warmmiete sollte nicht mehr als etwa ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens betragen. Das ist eine Orientierung, keine rechtliche Grenze.
Datenschutz: wann du die Daten löschen musst
- Abgelehnte Bewerber: Ihre Daten musst du löschen, sobald du sie für die Auswahl nicht mehr brauchst (Art. 17 DSGVO). Weil abgelehnte Bewerber Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend machen können, halten die Datenschutzbehörden eine Aufbewahrung von regelmäßig höchstens sechs Monaten für vertretbar.
- Keine schwarzen Listen: Eine Liste mit „auffälligen" Interessenten zu führen oder neue Bewerber damit abzugleichen, ist grundsätzlich unzulässig.
- Neuer Mieter: Auch beim ausgewählten Mieter löschst du Auswahl-Unterlagen, die du für das Mietverhältnis nicht mehr brauchst, etwa die Bonitätsauskunft.
Vorlage und nächste Schritte
Eine ausfüllbare Vorlage für die Mieterselbstauskunft findest du im Vermieter-Handbuch, zusammen mit Checklisten für Besichtigung, Vertrag und Übergabe. Prüfe jede Vorlage vor der Verwendung gegen die Fragen oben, denn viele ältere Formulare im Netz fragen noch nach Familienstand oder Staatsangehörigkeit. Wie Inserat, Besichtigung und Auswahl zusammenspielen, zeigt der Ratgeber Mieter finden. Den Gesamtüberblick über die Pflichten als Vermieter gibt der Leitfaden Vermieter werden.
Nach dem Vertragsschluss gelten die üblichen Regeln: Die Kaution darf höchstens drei Monatsmieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen betragen und in drei Monatsraten gezahlt werden (§ 551 BGB), und die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung musst du innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausstellen (§ 19 Bundesmeldegesetz).
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ist die Mieterselbstauskunft Pflicht?
Nein, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Vermieter dürfen aber zulässige Fragen stellen, und wer darauf antwortet, muss wahrheitsgemäß antworten. Bei der Besichtigung genügen Name und Anschrift; weitere Angaben sind erst gerechtfertigt, wenn der Interessent die Wohnung mieten will.
Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft unzulässig?
Unzulässig sind Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Heiratsabsichten, Schwangerschaft oder Kinderwunsch, Vorstrafen, Gesundheit, Partei- oder Mietervereinsmitgliedschaft, der Dauer der Beschäftigung und nach Kontaktdaten des bisherigen Vermieters. Auf solche Fragen darf der Bewerber falsch antworten.
Darf ich eine Schufa-Auskunft verlangen?
Du darfst den ausgewählten Bewerber bitten, eine Bonitätsauskunft vorzulegen, die für Mietzwecke gedacht ist und nur die nötigen Angaben enthält. Die vollständige Datenkopie, die jeder kostenlos über sich anfordern kann, darfst du nicht verlangen, weil sie viel mehr enthält, als du brauchst.
Verantwortlich: Marcel Schlüter
Gründer und Entwickler von mein-nebenkostenrechner.de · ERP-Consultant.
Veröffentlicht am 13.06.2026 · Stand 24.09.2026
Quellen
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (Januar 2026)
- § 19 AGG (zivilrechtliches Benachteiligungsverbot)
- § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung)
- § 551 BGB (Mietkaution)
- BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08 (keine Pflicht zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung)
Transparenz-Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Stand: 24.09.2026.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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